Normenverzeichnis » Norm: DGUV G 312-001

Beschreibung

Dieser DGUV Grundsatz stellt als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Maßstäbe an Anforderungen an Ausbildende und Unterweisende bei Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) und Rettungsausrüstungen (RA) sowie Unterweisungsinhalte dar.

Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention” fordert im §31: „Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach PSA-BV § 3 Abs. 2 bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln”.

Dies wird durch Festlegungen im einschlägigen Regelwerk, hier vor allem in der DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz” und der DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“, gefordert.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort
1 Anwendungsbereich
2 Einführung
3 Auswahl geeigneter Personen
4 Anforderungen an Ausbildende
4.1 Geistige und charakterliche Eignung
4.2 Körperliche Eignung
4.3 Theoretische Kenntnisse
4.4 Praktische Fähigkeiten
5 Rahmenbedingungen für die Durchführung der Übungen
5.1 Auswahl eines geeigneten Übungsortes
5.2 Durchführung der Übungen
6 Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
7 Fortbildung

Anhang 1 - Ausbildungsinhalte
Anhang 2 - Checkliste für die Unterweisungsinhalte

  • Beispiel 1: Montage/Demontage eines längenorientierten Fassadengerüstes
  • Beispiel 2: Arbeiten auf einem Flachdach
  • Beispiel 3: Arbeiten in einem Kanalschacht
  • Beispiel 4: Benutzen einer Steigschutzeinrichtung inkl. Rettung
  • Beispiel 5: Arbeiten auf einer Plattform
  • Beispiel 6: Reinigungsarbeiten an Fenstern

1. Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die im Zuge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zum Rückhalten, Positionieren oder Auffangen bzw. Rettungsausrüstungen (RA) eines Persönliches Absturzschutzsystem nach DIN EN 363 verwenden. Darüber hinaus werden Anforderungen an Art und Inhalte von Unterweisungen und an die Ausbildende bzw. Unterweisenden beschrieben.

Ausschlüsse:

2. Einführung

Praktische Übungen mit PSA gegen Absturz bzw. Rettungsausrüstungen sind mit Gefährdungen verbunden, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen. Deshalb müssen Personen, die derartige Übungen durchführen, im Folgenden als Ausbildende/ Ausbilder bezeichnet, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der im Folgenden aufgeführte Anforderungskatalog bezieht sich auf Ausbilder, die die gesamte Bandbreite der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen unterweisen.

  • Die speziellen Unterweisungen können entweder durch entsprechend befähigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder durch externe Ausbilder bzw. Ausbildungsstätten, durchgeführt werden.
  • Kommen im Unternehmen nur einzelne PSA gegen Absturz bzw. Rettungsausrüstungen zum Einsatz, können Kenntnisstand, Fähigkeiten und Rahmenbedingungen an die vorhandenen Gegebenheiten angepasst werden. In jedem Fall muss die mit der Durchführung von Übungen beauftragte Person eine Qualifikation aufweisen, die eine wirksame Durchführung der Unterweisung mit sicheren Übungen ermöglicht.
  • Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildenden sind abhängig von der jeweiligen Benutzung der PSA gegen Absturz bzw. Rettungsausrüstung und den damit verbundenen Gefährdungen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in der Regel Übungen zur Benutzung der PSA gegen Absturz und von Rettungsmethoden mit hohen Anforderungen an die Ausbilder verbunden sind.

Dies sind z. B. Übungen mit angepassten Ausbildungsinhalten:

  • zur Benutzung von Steigschutzeinrichtungen an Bauwerken und Konstruktionen z.B.,
    • Mobilfunk- und Windmessmasten,
    • Windenergieanlagen,
    • Gebäude und Dächer
  • mit besonderen Zugangs- und Rettungsbedingungen z.B.
    • Hochregallager, Regalbediengeräte und Hochkomissionierer mit/ohne Überstieg
    • Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühne mit/ohne Überstieg
    • Silos, Behälter, Schächte und enge Räume.

Im Anhang 1 - Ausbildungsinhalte sind Inhalte der Ausbildung aufgeführt, die grundsätzlich bei der Anwendung von PSA gegen Absturz und PSA zum Retten behandelt werden sollen.

Für besonders ausgewählte Anwendungsfälle sind im Anhang 2 - Checkliste für die Unterweisungsinhalte beispielhaft die Inhalte der speziellen Unterweisung dargestellt.

3. Auswahl geeigneter Personen

Mit der Ausbildung auf dem Gebiet der Benutzung von PSA gegen Absturz oder PSA zum Retten dürfen nur Personen beauftragt werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • über theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen,
  • geistig und charakterlich geeignet sind,
  • körperlich geeignet sind,
  • als Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausgebildet sind.

Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind im Abschnitt 4 formuliert.

4. Anforderungen an Ausbildende

4.1 Geistige und charakterliche Eignung

Geistig und charakterlich geeignet bedeutet, dass von Ausbildender erwartet wird

  • Gefährdungen richtig einschätzen zu können,
  • die Leistungsfähigkeit der Übenden richtig einschätzen zu können,
  • auf unvorhersehbare Ereignisse schnell reagieren zu können,
  • umsichtig und verantwortungsbewusst zu handeln,
  • Durchsetzungsvermögen,
  • Zuverlässigkeit.

4.2 Körperliche Eignung

Körperlich geeignet bedeutet, dass die Ausbilder in der Lage sein müssen

  • sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Übungen selbst auszuführen (z. B. Aufstieg über größere Höhen, Transport von Ausrüstungen, Transport von Übenden bzw. Verletzten aus dem Gefahrenbereich, Bedienen der Rettungsgeräte),
  • Gefahren akustisch und visuell wahrzunehmen.

Es wird empfohlen, dass sich die Ausbildenden ihre körperliche Belastbarkeit z. B. durch eine an die Tätigkeit angepasste Eignungsuntersuchung entsprechend DGUV Vorschrift 4 - Arbeitsmedizinische Vorsorge (bisher: BGV A4) nachweisen lassen.

4.3 Theoretische Kenntnisse

Die Ausbildenden müssen über umfangreiche theoretische Kenntnisse verfügen u. a.:

Sinnvoll ist ebenfalls eine Ausbildung nach DGUV G 312-906.

4.4 Praktische Fähigkeiten

Die Ausbildenden müssen über folgende praktische Fähigkeiten verfügen:

  • die PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstung für den jeweiligen Einsatzfall sachgerecht auszuwählen und
    anzuwenden,
  • die geeignete unabhängige zweite Sicherung auszuwählen und zu installieren,
  • Fehlhandlungen bei den Übungen zu erkennen und zu intervenieren,
  • in Notsituationen schnell und umsichtig zu helfen,
  • Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können,
  • die aktuelle Einsatzfähigkeit der Übenden und Teilnehmer einschätzen zu können.

Pädagogische Fähigkeiten

Ausbildende müssen über die pädagogische Fähigkeit verfügen, die Ausbildungsinhalte erfolgreich zu vermitteln und eine Lerngruppe durch einen Lehrgang führen zu können.

Die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen haben Ausbildende durch eine zeitnahe, regelmäßige Benutzung der PSA gegen Absturz bzw. PSA zum Retten (mind. 15 Tage im Jahr) nachzuweisen. Diese sollten sich auf:

  • die Anwendung von Persönlichen Absturzschutzsystemen nach DIN EN 363 u. a.
    • auf die Auswahl der Anschlagmöglichkeiten,
    • des geeigneten Auffangsystems,
    • der Verbindungsmittel und Verbindungselemente,
    • der geeigneten Rettungsausrüstung,
    • des geeigneten Helms,
    • das Anlegen des Gurtes und das
    • Bedienen der Rettungsgeräte beziehen.

5. Rahmenbedingungen für die Durchführung der Übungen

5.1 Auswahl eines geeigneten Übungsortes

  • Die Übungen sind arbeitsplatzbezogen oder unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen durchzuführen.
  • Für die Ermittlung bzw. Festlegung der wesentlichen Übungsinhalte ist zwischen Unternehmen und Ausbildern bzw. Ausbildungsstätte eine exakte Absprache erforderlich
  • Die Unternehmerinnen und Unternehmer, die Ausbildende einsetzen oder beauftragen, müssen sicherstellen, dass diese die Einsatzbedingungen und betriebsspezifische Besonderheiten kennen und bei der Ausbildung berücksichtigen. Ideal ist eine Übung am Einsatzort.
  • Die Gefährdungsfreiheit des Übungsobjektes muss Vorrang haben.

Werden Übungen nicht am Einsatzort durchgeführt, sollte hier bereits auf evtl. Unterschiede zwischen den Übungsmöglichkeiten und Einsatzorten sowie den damit verbundenen Gefährdungen hingewiesen werden. Ist dies nicht möglich, ist eine spezielle Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit am späteren Einsatzort erforderlich.

5.2 Durchführung der Übungen

Um Übungen sicher und zielführend durchführen zu können, müssen die folgenden Rahmenbedingungen erfüllt sein:

  • für die Übungen ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch ein Rettungskonzept beinhaltet,
  • die Übungen müssen entsprechend der Anwendung der vorgesehenen Persönlichen Absturzschutzsystemen nach DIN EN 363 ausgewählt werden,
  • die kurz- und langfristigen Belastungsgrenzen der verwendeten Rettungssysteme müssen beachtet werden
  • zur Durchführung von Übungen sind geeignete Übungsmöglichkeiten auszuwählen,
  • für Übungen mit Absturzgefahr sind unabhängige zweite Sicherungen zu benutzen,
  • die Übungsmöglichkeiten müssen den Ausbildungszielen und Gruppengrößen angepasst sein,
  • es müssen Systeme und Komponenten zum Üben und Begutachten zur Verfügung stehen, die im späteren Einsatz zur Anwendung kommen,
  • Übungen sollten in angemessenen Gruppengrößen durchgeführt werden (Empfehlung: nicht größer 6 Personen).

Erfahrungen haben gezeigt, dass entsprechend der Gefährdungen und örtlichen Gegebenheiten pro Ausbildender bzw. Ausbildendem drei Personen gleichzeitig aktiv üben können. Bei größeren Gruppen ist darauf zu achten, dass sich Personen, die nicht unmittelbar an den Übungshandlungen teilnehmen, in absturz- und gefährdungsfreien
Bereichen aufhalten bzw. gegen Absturz gesichert sind.

  • Für jeden der Übenden muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um alle erforderlichen Übungselemente durchführen zu können.
  • Die Zeitdauer der Übungen kann je nach Auffangsystem bzw. Rettungssystem, zu überwindender Höhe und Rettungsverfahren ca. 2 bis 10 Stunden betragen.
  • Körperliche oder psychische Überlastungen der Teilnehmern sind zu vermeiden, ggf. sind die Übungen zu unterbrechen.
  • Die Rettung und die Versorgung verletzter oder in Not geratener Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer muss jederzeit möglich sein.
  • Zur Vermeidung von Gefährdungen für Ausbildende kann ein zweiter Ausbildender bzw. eine zweite Ausbildende erforderlich sein, z. B. können sich Ausbildende bei der Durchführung der Übung freihängend im Auffanggurt verletzen und dadurch handlungsunfähig werden.

6. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

Es müssen den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten vorhanden sein.

  • Ausbildungseinrichtungen müssen so gestaltet und ausgerüstet sein, dass die Unterweisung für den jeweiligen Anwendungsfall sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann.
  • Die Infrastruktur muss eine Durchführung der praktischen Übungen im Sinne des Abschnittes 5 gewährleisten.

Ein Qualitätsmanagement--oder Arbeitsschutzmanagementsystem wird empfohlen.

7. Fortbildung der Ausbildenden

Die Ausbildenden sind verpflichtet, sich auf dem aktuellen Stand zu halten. Das betrifft u. a. die Änderungen der betrieblichen Verhältnisse und des Vorschriften- und Regelwerkes sowie aktuelle Produktentwicklungen und Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen.

Die Ausbildenden haben regelmäßig, mindestens im Dreijahres-Rhythmus, an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. an einschlägigen Kursen, Tagungen und Fachveranstaltungen) teilzunehmen.

Anhang 1 - Ausbildungsinhalte

A1.1 Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu vermitteln:

  • Grundsätze der Unfallverhütung:
    • Verantwortung im Arbeitsschutz (Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw.Arbeitnehmer, Haftung, Verantwortung)
    • TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, persönlich)
  • Verwendete Unterlagen:
    • DGUV V 1 ... „Grundsätze der Prävention“
    • DGUV R 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
    • DGUV R 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“

A1.2 Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und RA

Für das Verständnis der Benutzung und der möglichen Gefährdungen sind folgende
Inhalte zu vermitteln bzw. zu üben:

  • Auswahl der richtigen PSAgA/RA auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
  • Systemkompatibilität
  • Gebrauchsanleitung der PSAgA/RA
  • Kennzeichnung
  • Gebrauchsdauer
  • Pflege, Wartung, Lagerung
  • bestimmungsgemäße Verwendung
  • zusätzliche Ausrüstung, Werkstücke und Stoffe
  • Sicht- und Funktionsprüfung, Erkennen von Mängeln (Schäden, Ablegereife)
  • wiederkehrende Prüfung
  • auftretende Kräfte und Energien
  • Anschlageinrichtungen, Anschlagmöglichkeiten
  • Gefahren durch äußere Einflüsse (z.B. Witterung, Freileitungen, Kranbewegungen, Schüttgüter in Silos, Chemikalien, Wasser)
    • Verweis auf spezifische Schutzmaßnahmen (z.B. Befahren von Behältern, Hygiene)
    • Kombination mit anderer PSA (Wechselwirkungen beachten, z.B. PSAgA und Atemschutz)
  • Betriebsanweisung
  • Rettungskonzept

A1.3 Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:

  • Systemkunde (Auffang-, Rückhalte-, Positionierungssysteme)
  • Materialkunde
    • Anlegen und Benutzen eines Auffanggurtes
    • Verbindungselemente
    • Verbindungsmittel
    • Falldämpfer
    • Höhensicherungsgeräte
    • mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung
    • mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung
    • Rettungsgurte, Rettungsschlaufen
  • zweite unabhängige Sicherung bei den Übungen (Redundanz)
  • Beurteilung und Verwendung von Anschlagpunkten
    • Beurteilung der Tragfähigkeit des Bauwerkes/Untergrundes für temporär verwendete Anschlagmöglichkeiten
    • Anschlagtechniken (Reduktionsfaktoren der Festigkeit durch Kanten, Knoten und Winkel von Schlingen und Seilen)
  • Teleskopstangen
  • Sicht- und Funktionsprüfung
  • Sturzraumbeurteilung (Sturzstrecke, Sicherheitsabstände)

A1.4 Rettung

Übungen zur Rettung beinhalten:

  • Rettungsverfahren:
    • Rettung nach oben oder nach unten
    • Rettung aktiv oder passiv
  • Anschlagen der Rettungsausrüstung (Auswahl und Lage der Anschlagpunkte)
  • Entlastungsverfahren
  • Sicht- und Funktionskontrolle der RA

A1.5 Erste Hilfe

Als Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zu vermitteln bzw. zu üben:

  • besondere Gefahren durch Hängetrauma
  • abweichende Schocklagerung
  • besondere Gefahren unter veränderten atmosphärischen Bedingungen

Anhang 2 - Checkliste für die Unterweisungsinhalte

  • ToDo (siehe hilfsweise oben Link)

  • Beispiel 1: Montage/Demontage eines längenorientierten Fassadengerüstes

  • Beispiel 2: Arbeiten auf einem Flachdach
  • Beispiel 3: Arbeiten in einem Kanalschacht
  • Beispiel 4: Benutzen einer Steigschutzeinrichtung inkl. Rettung
  • Beispiel 5: Arbeiten auf einer Plattform
  • Beispiel 6: Reinigungsarbeiten an Fenstern

Synonyme:
Anforderungskatalog, Ausbilder, Trainer, Ausbildungsort, Ausbildungsstätte für Ausbildungen, Schulungen bei der Anwendung, Benutzung, PSA gegen Absturz, Fallschutz, Steigschutz, Absturzsicherung, Wer darf Höhenarbeiter ausbilden?, Unterweisungsinhalte Höhenarbeit