Am 19. März 2010 hat die Europäische Kommission entschieden, die Norm EN 353-1 Auffanggeräte an fester Führung (Steigschutzläufer) bzw. einschließlich fester Führung zu ändern. Bitte setzen Sie sich im Zweifel mit dem Hersteller Ihrer festen Steigschutzsysteme bezüglich der Bedingungen einer Weiternutzung in Verbindung.
Die zu erwartenden Reaktionen der Hersteller können vielschichtig sein und werden zeitversetzt auftreten. Darüber hinaus kann es passieren, dass ein Hersteller bei seinen unterschiedlichen Modellen auch unterschiedliche Maßnahmen festlegt.
Mögliche Maßnahmen:
- Weiternutzung
- Aufforderung zur Aussonderung
- Aufforderung zum Umtausch
- Aufforderung zur Werksprüfung
Die Änderung bewirkt, dass das Erfüllen der EN 353-1 allein, keine Konformitätsvermutung gem. EU-Richtlinie 89/686/EWG mehr auslöst.
Kommentar
Wenn ein Modell die aktuelle Norm nicht mehr erfüllt, entspricht es nicht bzw. übergangsweise nicht mehr dem Stand der Technik. So gesehen dürfte dort auch kein CE Zeichen angebracht bleiben, noch darf es ohne Neuzertifzierung weiter in Verkehr gebracht werden.
Weitere Folgen:
- Verzicht auf Inbetriebnahme von Lagerbeständen
- Untersagung der Benutzung im Unternehmen und durch einzelne Anwender
- auf Unterweisungsinhalte bei Schulungen nach BGR 198
- Aussonderungsgrund bei Prüfungen durch Sachkundige z.B. gemäß DGUV G 312-906
- Überarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen
- Überarbeitung bestehender Betriebsanweisungen
- Überarbeitung bestehender Rettungstechniken und Rettungspläne nach BGR 199
Handlungsempfehlung für Weiternutzung von Steigschutzanlagen EN 353-1 die 2010 und früher installiert worden sind:
- Verwenden Sie grundsätzlich Auffanggeräte nur mit den Führungen, für die eine gemeinsame EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt.
- Stellen Sie beim Hersteller oder Ihrem Sachkundigen eine schriftliche Anfrage, ob die Steigschutzanlage nach 353-1 die aktuellen Prüfrichtlinien erfüllt. Dies sind die Vorgaben der EN 353-1 sowie die Prüfverfahren, welche die VG 11 im Koordinationsblatt CNB/P/11.073 definiert hat und hiermit die Abläufe für die erweiterten Prüfungen vorgibt.
- Geben Sie die genaue Bezeichnung von Führung, Läufer sowie der verwendeten Gurte an. Der Hersteller oder Sachkundige muss Ihnen hierzu eine definitive Aussage über die weitere Verwendung machen. Auch ein Zeitrahmen für die gemachten Zusagen sollte angegeben werden.
Bitten Sie den Hersteller oder Sachkundigen Sie über weitere Veränderungen der Sachlage zu informieren.
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter in die Handhabung und Anwendung von Steigschutzanlagen im Rahmen der Unterweisung nach BGR 198 ein und informieren Sie sie über mögliche Unfallszenarien.
- Stellen Sie die Bedienungsanweisungen der Hersteller zur Verfügung.
- Überprüfen Sie Ihre Betriebsanweisungen zu Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen.
Die Industrie tut sich sehr schwer damit, dem Nutzer von Steigschutzeinrichtungen Sicherheitssysteme zu bieten, die alle erdenklichen Unfallszenarien ausschließen.
Da ist gerade jetzt, in der Übergangszeit zu einer neuen Norm, die Aufklärung des Anwenders besonders wichtig, denn ein blindes Vertrauen auf den Unfallschutz durch diese Art von Fallschutzeinrichtungen könnte ein böses Ende nehmen.
Quellen:
- http://www.zls-muenchen.de/de/left/erfahrungsaustausch/doku_pdf_ek8/be-07.pdf
- Markus Hahne, Zeitschrift "Sicherheitsbeauftragter" , Ausgabe7-8/2011
- http://www.sicherheitsbeauftragter.de/fachartikel/artikel/?aid=1040