- Normen:
- BetrSichV § 1, FwDV 10, DIN EN 1004-1, DIN EN 1147, DIN EN 1147 Beiblatt 1, DIN EN 12810 (Reihe), DIN EN 12810-1, DIN EN 12810-2, DIN EN 131, DIN EN 131-1, DIN EN 131-2, DIN EN 131-3, DIN EN 131-4, DIN EN 131-6, DIN EN 131-7, DIN EN 131-8 - Entwurf, DIN EN ISO 14122, DIN EN ISO 14122-1, DIN EN ISO 14122-2, DIN EN ISO 14122-3, DIN EN ISO 14122-4, DIN EN 14183, DIN EN 14975, DGUV I 208-016, DGUV I 208-032, TRBS 2121 Teil 1, TRBS 2121 Teil 2, DIN 4567 (ff.), DIN 4567-1, DIN 4567-3, DIN 4567-4, DIN 4567-5, DIN 4568, DIN EN 50528, DIN EN 61478, DIN EN 61478 /A1
ToDo : VDI 4068 Blatt 3:2010-04, DGUV-I 201-011
Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Fahrgerüste, Leitern und Tritte auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Auf jeden Fall sind die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu beachten und die zur Gefahrenbeseitigung einplanfähigen Maßnahmen dem Stand der Technik anzupassen. Alternativ sind z. B. fahrbare Hubarbeitsbühnen bzw. Scherenhubbühnen einzusetzen.
Bevor der Arbeitgeber Fahrgerüste, Leitern und Tritte als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen in einem Arbeitssystem bereitstellen und benutzen lassen darf, muss er im Rahmen der von ihm durchzuführenden Risiko- Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit geeigneter und sicherer ist. Insbesondere die Behandlung der immer einhergehende Absturzgefährdung stellt eine Herausforderung dar, welche im aktuellen Stand der Technik und geltender Konformität aufgelöst werden sollte.
Können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Leitern oder Tritte benutzt werden, ergeben sich für den Arbeitgeber weitergehende Pflichten. Er darf nur solche zur Verfügung stellen oder selbst benutzen, welche gemäß Ihrer Beschaffenheit für die jeweils auszuführende Arbeit / Tätigkeit auch geeignet sind. Insbesondere Arbeiten im Spannungsfeld von elektrischen Anlagen oder Bereich von Dächern stellen besondere Anforderungen an das Arbeitssystem. Im Auftrag handelnde Beschäftigte sind diesbezüglich angemessen zu unterweisen.
Die Nutzung Persönlicher Absturzschutzsysteme (Stand der Technik), sprich der Einsatz und Anwendung von PSA gegen Absturz (Konformität) erfordert eine Existenz geigneter Anschlagmöglichkeiten.
Der Wunsch zur Nutzung vorhandener Möglichkeiten ist dem Betreiber (z.B. Gebäudeeigentümer) ebenfalls vorab anzuzeigen und erfordert das einholen der relevanten Allgemeine Anforderungen (AE).
Die Schaffung von Neuinstallationen als unabgesprochene Eigeninitiative ist zu unterlassen. Im Resultat nachhaltige Veränderungen (z.B. Bohrungen, Verklebungen) am Untergrund/Oberfläche des Bauwerks, Konstruktion, Arbeitsmittels können hohe Sicherheitsrisiken und Schadensausmaß zur Folge haben.