- Name:
- VSG 4.2 Anhang 3
- Titel (Deutsch):
- Arbeitssicherheit Baum (I + II + Richtlinie)
- Titel (Englisch):
- SVLFG - VSG 4.2 - Horticulture, orchards and parks - Annex 3 - Work safety tree (I + II + guideline)
- letzte Aktualisierung:
- 01.09.2021
Beschreibung
SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen -
Anhang 3 - Arbeitssicherheit Baum (I + II + Richtlinie)
Gliederung
Arbeitssicherheit Baum I (AS-Baum I)
- Grundkurs Motorsäge im Gartenbau
- Aufbaukurs zum Grundkurs Motorsäge im Gartenbau zur Erreichung der Fachkunde AS-Baum I
Arbeitssicherheit Baum II (AS-Baum II)
Richtlinie für die Begutachtung von Fortbildungsstätten und Ausbilder/innen-Eignung für AS-Baum I und II
Arbeitssicherheit Baum I (AS-Baum I)
Bei dem Lehrgang soll die zur Durchführung von gefährlichen Baumarbeiten mit der Motorsäge erforderliche Fachkunde vermittelt werden.
Lehrgangsschwerpunkte:
− die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften zu vermitteln,
− die Motorsäge und anderes Gerät,
− Arbeitseinsätze unter Praxisbedingungen am Boden,
− Prüfung, um das vermittelte Wissen abzufragen und ein Zertifikat auszuhändigen,
− Baumsicherheitsbeurteilung.
Voraussetzungen für die Teilnahme sind:
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung/Tauglichkeit für gefährliche Baumarbeiten - festgestellt durch einen Arbeitsmediziner
- vollständige Persönliche Schutzausrüstung
Maschinen und Geräte, Aufstiegsmittel (vier Unterrichtsstunden)
Aufbau und Funktion der Motorsäge
- Auswahl der geeigneten Motorsäge
- Sicherheitseinrichtungen
- rückschlagarme Schneidgarnituren
- gesundheits- und umweltfreundliche Betriebsstoffe
Handwerkzeuge, Hilfsgeräte, Hilfsmittel
- Fällheber
- Hand- und Stangensägen
- Äxte, Spalthammer, Sappi etc.
- Seile
- Greifzug, Winde
- Geräte zur Baumdiagnose
- Keile
- Freischneider mit Sägeblatt (Grenzen aufzeigen, eigener Lehrgang)
- Wendehaken
- Hochentaster
Sichere Aufstiegsmittel
- Leitern, Sicherungen auf Leitern
- Hilfstätigkeiten
- Einsatzbereiche
Unfallverhütung (vier Unterrichtsstunden)
Anforderungen der UVVen
- Voraussetzungen, Verantwortung für die Durchführung von Baumarbeiten, Pflichten der Beteiligten, Erste Hilfe, Vorsorge
- Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln
- Gefahrenbereiche, Baustellenabsicherung
- Maschinen- und Geräteeinsatz
- Aufstiegsmittel
- Einsatz von Winden, Seilzügen
- Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung erstellen
- Baumsicherheitsbeurteilung
Arbeitstechniken
− Schnitttechniken bei der Fällung am Boden
− Schnitttechniken bei der Aufarbeitung
Wartung und Pflege der Motorsäge, Handgeräte, Hilfsgeräte, Hilfsmittel (vier Unterrichtsstunden)
Motorsäge
- Prüfung des betriebssicheren Zustandes – Instandhaltungsarbeiten, Montage der Schienen und Kette
- regelmäßige Wartung und Pflege gemäß Herstellerangaben
- Beurteilung der Kette auf Schärfe, Winkel und Feiltechnik
Weiteres Gerät
- Prüfung des betriebssicheren Zustandes
- Schärfen einer Axt
- Einstielen eines Spalthammers oder einer Axt (theoretisch)
- Instandhalten von Keilen
- Wartung und Pflege der Seilzüge
Motorsägeneinsatz in der Praxis (25 Unterrichtsstunden)
Arbeitsvorbereitungen/Ermittlung der Einsatzbedingungen
- Baumsicherheitsbeurteilung
- Fällbereich
- Sicherungsmaßnahmen/Baustellenabsicherung
- Maschinen- und Gerätebereitstellung
- Personaleinsatz, Weisungsbefugnis/Verantwortung
- Geräte und deren Einsatzmöglichkeiten und -grenzen
- Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung umsetzen
- Situationsspezifische Auswahl geeigneter Maschinen und Geräte
Fällung und Aufarbeitung am Boden
- Fällhilfen
- Seilzugeinsatz
- Windeneinsatz (Grenzen erklären, eigener Lehrgang)
- Beseitigung von Hängern
Abschlussprüfung (drei Unterrichtsstunden)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
- Praktische Prüfung: Schneiden von Fallkerbdach, Fallkerbsohle und Bruchleiste, z. B. am Fälltrainer
- Theoretische Prüfung: 15 aus 60 Fragen beantworten (Fragenkatalog)
- Stichprobenartige Beteiligung des UV-Trägers
- Pro Ausbilder dürfen im Praxisteil nicht mehr als fünf bis sechs Personen ausgebildet werden!
Die Gesamtstundenzahl beträgt 40 Unterrichtsstunden, die gleichmäßig über fünf zusammenhängende Arbeitstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.
**Alternativ zum 5-tägigen Lehrgang AS-Baum I können die Inhalte des AS-Baum I auch in zwei aufeinander aufbauenden Lehrgängen vermittelt werden:
- Grundkurs Motorsäge im Gartenbau
- Aufbaukurs zum Grundkurs Motorsäge im Gartenbau zur Erreichung der Fachkunde AS-Baum I
Grundkurs Motorsäge im Gartenbau
Bei dem „Grundkurs Motorsäge im Gartenbau“ sollen die zum Einsatz der Motorsäge erforderlichen Grundkenntnisse vermittelt werden.
Lehrgangsschwerpunkte:
- Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften
- Umgang mit der Motorsäge und anderem Hilfsgerät
- Arbeitseinsätze unter Praxisbedingungen: landschaftsgärtnerische Pflegetätigkeiten (z. B. Fällung von Schwachholz bis 20 cm Brusthöhendurchmesser (BHD)) sowie Holzbauarbeiten auf Baustellen
- Abgrenzung zur weitergehenden Fachkunde „Durchführung gefährlicher Baumarbeiten“ im Sinne des § 2 VSG 4.2, „Aufbaukurs zum Grundkurs“
Voraussetzungen für die Teilnahme sind:
- Körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 VSG 1.1 (Hinweis: Für den Lehrgang „Aufbaukurs zum Grundkurs“ ist die arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung erforderlich!)
- Vollständige Persönliche Schutzausrüstung für den Motorsägeneinsatz
Folgende theoretische und praktische Lehrinhalte sind zu vermitteln:
Theorie (9 Unterrichtsstunden)
1. Maschinen und Geräte
1.1 Aufbau und Funktion der Motorsäge
- Auswahl der geeigneten Motorsäge
- Sicherheitseinrichtungen
- Rückschlagarme Schneidgarnituren
- Gesundheits- und umweltfreundliche Betriebsstoffe
1.2 Handwerkzeuge, Hilfsgeräte, Hilfsmittel
- Fällheber, Wendehaken, Sappi, Keile
- Drückegabel, Schubstange
- Äxte, Spalthammer
- Hand- und Stangensäge, Hochentaster
2. Unfallverhütung
2.1 Anforderungen der UVVen
- Voraussetzungen, Verantwortung für die Durchführung von Motorsäge-/Baumarbeiten, Pflichten der Beteiligten, Erste Hilfe, Vorsorge
- Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln
- Gefahrenbereiche, Baustellenabsicherung
- Maschinen- und Geräteeinsatz
- Information über Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung
- Baumsicherheitsbeurteilung
2.2 Arbeitstechniken
- Grundlagen der Schneide- und Fälltechniken
- Fälltechniken für Gehölze von max. 20 cm Brusthöhendurchmesser
- Auf Stock setzen
- Aufarbeitungstechniken
3. Wartung und Pflege der Motorsäge, Handgeräte, Hilfsgeräte, Hilfsmittel
3.1 Motorsäge
- Prüfung des betriebssicheren Zustandes – Instandhaltungsarbeiten, Montage der Schiene und Kette
- Regelmäßige Wartung und Pflege gemäß Herstellerangaben
- Beurteilung der Kette auf Schärfe, Winkel und Feiltechnik
3.2 Weiteres Gerät
- Prüfung des betriebssicheren Zustandes
- Einstielen eines Spalthammers oder einer Axt (theoretisch)
- Instandhaltung von Keilen
Praxis (9 Unterrichtsstunden)
4. Motorsägeneinsatz in der Praxis
4.1 Arbeitsvorbereitung, Ermittlung der Einsatzbedingungen
- Sicherheitstechnische Beurteilung der anstehenden Arbeiten (z. B. Baumsicherheitsbeurteilung)
- Gefahrenbereich, Fallbereich, Fällbereich festlegen
- Sicherungsmaßnahmen/Baustellenabsicherung
- Maschinen- und Gerätebereitstellung entsprechend der Arbeitsaufgabe
- Personaleinsatz, Weisungsbefugnis, Verantwortung vor Ort
4.2 Schnittübungen am stehenden und gefällten Schwachholz
- Fälltechniken im Schwachholz
- Zufallbringen von hängengebliebenen Bäumen
- Aufarbeitungstechniken am liegenden Schwachholz
- Berücksichtigung auftretender Spannungsverhältnisse
- Einsatz von Hilfswerkzeugen wie Fällheber, Wendehaken, Schubstange etc.
- Auf Stock setzen
- Bauholzzuschnitt auf sicheren Auflagen, z. B. Böcken
Insgesamt: 18 Unterrichtsstunden
- Pro Ausbilder dürfen im Praxisteil nicht mehr als fünf bis sechs Personen ausgebildet
werden. - Stichprobenartige Beteiligung einer Aufsichtsperson der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
- Die Gesamtstundenzahl für den „Grundkurs Motorsäge im Gartenbau“ beträgt 18 Unterrichtsstunden, die über zwei zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind.
- Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.
- Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle während der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich.
- Eine Beurteilung ist zur Zertifikatvergabe und für die Teilnahme am Aufbaukurs zum Grundkurs zu dokumentieren.
- Aufbauend auf den „Grundkurs Motorsäge im Gartenbau“ kann durch erfolgreiches Absolvieren des Aufbaukurses zum Grundkurs die Fachkunde AS-Baum I erworben werden.
- Aus dem ausgestellten Zertifikat muss klar hervorgehen, dass es sich bei den erlangten Kenntnissen und Fertigkeiten nicht um die Fachkunde für gefährliche Baumarbeiten nach § 2 Hinweis 2. i. V. m. Anhang 3 VSG 4.2 handelt.
Aufbaukurs zum Grundkurs Motorsäge im Gartenbau zur
Erreichung der Fachkunde AS-Baum I
Bei diesem Aufbaukurs soll, ergänzend zu dem „Grundkurs Motorsäge im Gartenbau“, die zur Durchführung von gefährlichen Baumarbeiten mit der Motorsäge erforderliche weitergehende Fachkunde vermittelt werden.
Lehrgangsschwerpunkte sind:
– Zusammenfassende Wiederholung der Inhalte des Grundkurses Motorsäge
– Umgang mit der Motorsäge und anderem Hilfsgerät
– Arbeitseinsätze unter Praxisbedingungen: Schneidetechnik, Fällung und Aufarbeitung
– Prüfung, um das vermittelte Wissen abzufragen und ein Zertifikat auszuhändigen
Voraussetzungen für die Teilnahme sind:
– Nachweis der gesundheitlichen Eignung/Tauglichkeit für gefährliche Baumarbeiten - festgestellt durch einen Arbeitsmediziner
– Vollständige Persönliche Schutzausrüstung für den Motorsägeneinsatz
– Teilnahme am „Grundkurs Motorsäge im Gartenbau“ oder an vergleichbaren Kursen
Folgende theoretische und praktische Lehrinhalte sind zu vermitteln:
Theorie (7 Unterrichtsstunden)
1. Maschinen und Geräte
1.1 Auswahl, Wartung und Pflege, bestimmungsgemäßer Einsatz
– Motorsäge
– Seilzug, Winde
– Handwerkzeuge, Hilfsgeräte, Hilfsmittel
2. Unfallverhütung
2.1 Vertiefende Betrachtung der Anforderungen der UVVen hinsichtlich der
Durchführung von gefährlichen Baumarbeiten
– Voraussetzungen, Verantwortung für die Durchführung von Motorsägearbeiten,
Pflichten der Beteiligten, Erste Hilfe, Vorsorge
– Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln
– Gefahrenbereiche, Baustellenabsicherung
– Maschinen- und Geräteeinsatz
– Sicherer, sach- und fachgerechter Einsatz von Aufstiegsmitteln und -techniken
– Einsatz von Winden und Seilzügen
– Erstellen von Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
– Baumsicherheitsbeurteilung
2.2 Arbeitstechniken
– Fälltechniken für normal gewachsene Bäume über 20 cm BHD,
Vor-, Rück- und Seitenhänger
– überstarke Bäume
– Aufarbeitungstechniken
3. Wartung und Pflege der Motorsäge, Handgeräte, Hilfsgeräte, Hilfsmittel
Prüfung und Erhalt des betriebssicheren Zustandes der Maschinen, Geräte und
Handwerkzeuge
Praxis (16 Unterrichtsstunden)
4. Motorsägeneinsatz in der Praxis
4.1 Arbeitsvorbereitung, Ermittlung der Einsatzbedingungen
– Baumsicherheitsbeurteilung
– Gefahrenbereich, Fallbereich, Fällbereich festlegen
– Sicherungsmaßnahmen/Baustellenabsicherung
– Maschinen- und Gerätebereitstellung entsprechend der Arbeitsaufgabe
– Personaleinsatz, Weisungsbefugnis, Verantwortung vor Ort
– Geräte und deren Einsatzmöglichkeiten und -grenzen
– Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung umsetzen
– Situationsspezifische Auswahl geeigneter Maschinen und Geräte
4.2 Fällung und Aufarbeitung am Boden
– Fällung von Bäumen über 20 cm BHD, Vor-, Rück- und Seitenhänger, überstarker
Stamm
– Aufarbeitungstechniken
– Berücksichtigung auftretender Spannungsverhältnisse
– Einsatz von Seilzug, Winde
– Zufallbringen von Hängern
Insgesamt: 23 Unterrichtsstunden
Pro Ausbilder dürfen im Praxisteil nicht mehr als sechs Personen ausgebildet werden.
Abschlussprüfung
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Praktische Prüfung
Schneiden von Fallkerbdach, Fallkerbsohle und Bruchleiste, z. B. am Fälltrainer
Theoretische Prüfung
15 Fragen aus einem Fragenkatalog von 60 Fragen sind von der Schulungsstätte zu
stellen und vom Teilnehmer zu beantworten. Bei Erreichen von 50 % der erreichbaren
Punktzahl gilt die Prüfung als bestanden.
Stichprobenartige Beteiligung einer Aufsichtsperson der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
VSG
4.2
27
Die Gesamtstundenzahl für den Aufbaukurs beträgt 23 Unterrichtseinheiten, die
gleichmäßig über drei zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.
Aus dem ausgestellten Zertifikat muss klar hervorgehen, dass es sich bei den erlangten Kenntnissen und Fertigkeiten um die Fachkunde für gefährliche Baumarbeiten
nach § 2 Hinweis 2. i. V. m. Anhang 3 VSG 4.2 handelt.
Arbeitssicherheit Baum II (AS-Baum II)
Bei dem Lehrgang soll die zur Durchführung von Baumarbeiten mit der Motorsäge erforderliche Fachkunde im Baum mit der Hubarbeitsbühne oder anderen Aufstiegsmöglichkeiten ohne SKT vermittelt werden.
Lehrgangsschwerpunkte sind:
- Sicherungsmaßnahmen im Korb der Hubarbeitsbühne (zwei Personen im Korb),
- Anforderungen der Unfallverhütung,
- Hubarbeitsbühne und andere Aufstiegsmöglichkeiten,
- Arbeitseinsätze unter Praxisbedingungen in der Hubarbeitsbühne ohne SKT,
- Prüfung, um das vermittelte Wissen abzufragen und ein Zertifikat auszuhändigen,
- Einsatzmöglichkeiten für Hubarbeitsbühnen, Grundkenntnisse, Auswahl.
Voraussetzungen für die Teilnahme sind:
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung/Tauglichkeit für gefährliche Baumarbeiten - festgestellt durch einen Arbeitsmediziner
- Vollständige Persönliche Schutzausrüstung
- Nachweis über die Fachkunde für gefährliche Baumarbeiten (z. B. AS-Baum I oder gleichwertig)
Maschinen und Geräte, Aufstiegsmittel (vier Unterrichtsstunden)
Aufbau und Funktion der Hubarbeitsbühne
− Auswahl, Aufbau, Bedienung
− Sicherheitseinrichtungen, Notsteuerung
Handwerkzeuge, Hilfsgeräte, Hilfsmittel
− Hand- und Stangensägen
− Seile, Abseilgeräte
− Seilzug
− Hochentaster
Aufstiegsmittel
− Leitern, Sicherung auf Leitern
− mechanische Leitern, Gerüste
− Hubarbeitsbühnen
• Aufbau und Funktion
• Auswahl
• Sicherheitseinrichtungen
• Einsatzmöglichkeiten
• Unterweisungs- und Befähigungsnachweis
Unfallverhütung (vier Unterrichtsstunden)
Anforderungen der UVVen
− Voraussetzungen, Verantwortung für die Durchführung von Baumarbeiten in der Baumkrone ohne SKT
− Pflichten der Beteiligten
− Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln
− Gefahrenbereiche, Baustellenabsicherung
− Maschinen- und Geräteeinsatz
− Aufstiegsmittel
− Einsatz von Hubarbeitsbühnen
− Einsatz von Abseilsystemen für Lasten
− Einsatz von Kranen
Arbeitstechniken
− Schnitttechniken beim Entasten in der Baumkrone
− Absetzarbeiten von Starkästen und Stämmlingen
− stückweise Fällung
− Abseiltechniken
Wartung und Pflege der Hubarbeitsbühne, Handgeräte, Hilfsgeräte, Hilfsmittel
(vier Unterrichtsstunden)
Hubarbeitsbühne
− Prüfung des betriebssicheren Zustandes – Instandhaltungsarbeiten
− regelmäßige Wartung und Pflege gemäß Herstellerangaben
Hubarbeitsbühneneinsatz in der Praxis
(25 Unterrichtsstunden)
Arbeitsvorbereitungen/Ermittlung der Einsatzbedingungen
− Baumsicherheitskontrolle
− Fällbereich
− Sicherungsmaßnahmen/Baustellenabsicherung
− Maschinen- und Gerätebereitstellung
− Personaleinsatz, Weisungsbefugnis/Verantwortung
− situationsspezifische Auswahl geeigneter Maschinen und Geräte
− Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung umsetzen
− Rettungsübungen mit der Notsteuerung
Schnittübungen in der Baumkrone
− Trennschnitt, Stufenschnitt, Kerbschnitt, Gegenschnitt
− einfache Abseilmethoden
Abschlussprüfung (drei Unterrichtsstunden)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Praktische Prüfung:
- Abseilen eines Astes, z. B. durch Zimmermannssteg, Umlenkrollen usw.
- vier Schnittarten zeigen
Theoretische Prüfung:
15 aus 60 Fragen beantworten (Fragenkatalog)
Pro Ausbilder dürfen nicht mehr als fünf bis sechs Personen ausgebildet werden!
Die Gesamtstundenzahl beträgt 40 Unterrichtsstunden, die gleichmäßig über fünf zusammenhängende Arbeitstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.
Richtlinie für die Begutachtung von Fortbildungsstätten und Ausbilder/innen-Eignung für AS-Baum I und II
1. Allgemeines
1.1 Diese Richtlinie beschreibt die Voraussetzungen der Begutachtung hinsichtlich der Eignung von Fortbildungsstätten sowie die Eignung von Ausbilder/innen für die überbetriebliche Aus- und Fortbildung zum Erreichen der Fachkunde zur Durchführung gefährlicher Baumarbeiten gem. § 3 VSG 4.2 und der LSV-Information Ausbildung mit der Motorsäge für Waldbauern und Waldbesitzer.
1.2 Auf Antrag können sich Fortbildungsstätten und Ausbilder/innen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau begutachten lassen.
1.3 Die Begutachtung muss schriftlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beantragt werden. Der Antrag auf Eignungsfeststellung von Ausbilder/innen muss über eine begutachtete Fortbildungsstätte erfolgen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
1.4 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entscheidet über die Zulassung zur Prüfung hinsichtlich der Eignungsfeststellung. Bei erteilter Zulassung wird die Einhaltung der geforderten Voraussetzungen durch eine paritätisch aus der Selbstverwaltung zusammengesetzte Kommission überprüft.
1.5 Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt eine schriftliche Bescheinigung über die Eignung als Fortbildungsstätte und als Ausbilder/innen. Die Bescheinigungen werden befristet erteilt. Die Eignung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Voraussetzung weggefallen ist, wenn die Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Richtlinie ergeben, verstoßen wird.
1.6 Jede Änderung einer Voraussetzung, die Grundlage einer Bescheinigung nach 1.5 ist, muss unverzüglich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau angezeigt werden.
1.7 Eine Bezuschussung der Lehrgangsteilnehmer/innen, die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert sind, kann nur erfolgen, wenn die Fortbildungsstätte die Bescheinigung nach 1.5 vorweisen kann.
1.8 Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 30 Teilnehmer aus- oder fortgebildet werden. Für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren eine durchschnittliche Ausbildungsquote von 30 Teilnehmern/Jahr nicht erreicht wird, ist der Widerruf der Bescheinigung nach 1.5 durch die paritätisch besetzte Kommission zu prüfen.
1.9 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
1.10 Werden die Vorgaben nicht eingehalten, entscheidet die Kommission über die Aberkennung der Bescheinigungen nach 1.5.
2. Anforderungen an Fortbildungsstätten für AS-Baum I und II
2.1 Die technische, materielle und organisatorische Ausstattung der Fortbildungsstätte muss eine sichere und qualitativ einwandfreie Fortbildung entsprechend den
Lehrgängen AS-Baum I und II sowie des Grundlehrgangs Motorsäge im Gartenbau,
des Aufbaukurses zum Grundkurs Motorsäge, des Motorsägengrundlehrgangs für
Waldbauern und Waldbesitzer und des Lehrgangs Baumfällung und -aufarbeitung für
Waldbauern und Waldbesitzer gewährleisten.
2.2 Die Fortbildungsstätte muss für die Durchführung der Fortbildung über geeignete Räumlichkeiten, Ausrüstungen und Materialien verfügen. Dies gilt auch für externe Fortbildungsmaßnahmen. Hierzu zählt, dass für die praktische Ausbildung eine ausreichende Anzahl von Übungsobjekten (z. B. Bäume, Fälltrainer etc.) zur Verfügung steht.
2.3 Der/die Ausbilder/innen müssen die Anforderungen nach Kapitel 3. erfüllen.
2.4 Für die Fortbildung müssen detaillierte Lehr- und Stundenpläne auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschriften und der Lehrpläne der unter 2.1 genannten Lehrgänge vorliegen. Dazu gehören auch Angaben hinsichtlich der Lehrgangsleitung und des/der eingesetzten geeigneten Ausbilder/innen.
2.5 Über die Durchführung der Fortbildung ist ein Protokoll zu führen, um z. B. Unfälle, bemerkenswerte Ereignisse, Ausschluss von Teilnehmern zu dokumentieren.
2.6 Für die Prüfung muss eine Prüfungsrichtlinie mit den Inhalten gemäß der Lehrpläne der unter 2.1 genannten Lehrgänge vorliegen. Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung (Zertifikat) auszuhändigen, aus der hervorgeht, ob das Lehrgangsziel erreicht wurde.
2.7 Die Fortbildungsstätte soll nur Kursteilnehmer/innen zur Prüfung zulassen, die an der Fortbildung teilgenommen haben.
2.8 Eingesetzte Ausrüstungen und Materialien, die einer Prüfpflicht unterliegen, müssen von einer befähigten Person auf einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit
überprüft sein. Es ist ein Prüfbuch zu führen.
2.9 Es muss stets gewährleistet sein, dass bei praktischen Übungen der/die Ausbilder/innen entsprechend dem Fortbildungsstand der Kursteilnehmer die Ausführung kontrolliert und überwacht, um ggf. in kritischen Situationen eingreifen zu können. Eine geeignete Kommunikationsmöglichkeit (z. B. Sprechfunk) ist vorzusehen.
2.10 Anerkannte Fortbildungsstätten für SKT B sind gemäß dieser Richtlinie anerkannt.
3. Voraussetzungen für die Eignung der Ausbilder/innen für AS-Baum I und/oder II
3.1 Persönliche Voraussetzungen
3.1.1 Ausbilder/innen müssen über das notwendige Fachwissen, die erforderlichen Fertigkeiten, ausreichende pädagogische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zur Wissensvermittlung verfügen.
3.1.2 Das theoretische Beherrschen der Fortbildungsinhalte der unter 2.1 genannten Lehrgänge kann bei einem von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau durchgeführten Lehrgang erworben und muss durch eine schriftliche Prüfung nachgewiesen werden.
3.1.3 Eine arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung zur Durchführung gefährlicher Baumarbeiten ist nachzuweisen.
3.1.4 Eine gültige Ersthelferausbildung ist nachzuweisen.
3.2 Kenntnisse und Qualifikationen
3.2.1 Alle in Frage kommenden Ausbilder/innen müssen die Qualifikation der Ausbildereignung nach Ausbildereignungsverordnung (AEVO) nachweisen können.
3.2.2 Alle Ausbilder/innen müssen einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen AS-Baum I und II nachweisen können.
3.2.3 Die darüber hinaus geforderten praktischen Fertigkeiten von Ausbilder/innen
sind gegeben, wenn mindestens eine der folgenden Qualifikationen nachgewiesen
werden kann:
a) Forstwirt/in mit nachgewiesener, mindestens vierjähriger Führungstätigkeit, davon mindestens dreijährige Berufspraxis mit nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt
„Motormanuelle Holzernte“
b) Forstwirtschaftsmeister/in mit mindestens dreijähriger Berufspraxis mit nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt „Motormanuelle Holzernte“
c) Begutachtete SKT-Ausbilder/in
d) Forsttechniker/in mit mindestens dreijähriger Berufspraxis mit nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt „Motormanuelle Holzernte“
e) Diplom-Forstwirt/in, Diplom-Forstingenieur/in bzw. Bachelor oder Master Forstwirtschaft mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der Forstwirtschaft mit dem nachweislichen Tätigkeitsschwerpunkt „Motormanuelle Holzernte“
f) Fachagrarwirt/in Baumpflege und Baumsanierung mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der Baumpflege mit nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt „Fällung und Aufarbeitung“
g) SKT B-Kletterer/in oder European Treeworker mit nachgewiesener, mindestens
vierjähriger Führungstätigkeit und nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt „Fällung
und Aufarbeitung“
h) Gärtner/in mit nachgewiesener, mindestens vierjähriger Führungstätigkeit, davon mindestens dreijährige Berufspraxis in der Baumpflege mit nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt „Motormanuelle Holzernte“ oder „Fällung und Aufarbeitung“
i) Gärtnermeister/in mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der Forstwirtschaft oder Baumpflege mit nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt „Motormanuelle Holzernte“ oder „Fällung und Aufarbeitung“
j) Gartenbautechniker/in, Diplom-Ingenieur/in Gartenbau bzw. Bachelor oder Master Gartenbau mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der Forstwirtschaft oder Baumpflege mit nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt „Motormanuelle Holzernte“ oder „Fällung und Aufarbeitung“
k) Diplom-Ingenieur/in Arboristik bzw. Bachelor oder Master Arboristik mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der Forstwirtschaft oder Baumpflege mit nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt „Motormanuelle Holzernte“ oder „Fällung und Aufarbeitung“
3.3 Sonstige Qualifikationen für Ausbilder/innen AS-Baum I und II
Auf gesonderten Antrag und Genehmigung durch die paritätisch besetzte Kommission nach 1.4 können Fachkundige mit
- einem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrgängen AS-Baum I und II und
- langjähriger Berufspraxis und Erfahrung in den genannten Berufsfeldern und
- Erfahrung in der Schulungstätigkeit in den Bereichen Baumpflege oder Forstwirtschaft
als Ausbilder/innen für AS-Baum I und II zugelassen werden.