- Name:
- VSG 4.2 § 6
- Titel (Deutsch):
- SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen - § 6 Steinarbeiten
- Titel (Englisch):
- SVLFG - VSG 4.2 - Horticulture, fruit growing and parks - § 6 Stone work
- letzte Aktualisierung:
- 01.09.2021
Beschreibung
SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen -
§ 6 Steinarbeiten
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass durch entsprechende Maßnahmen und Einrichtungen die Atemluft am Arbeitsplatz so frei von gesundheitsgefährdendem mineralischem Staub ist, dass keine Erkrankungen auftreten können. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht oder nicht ausreichend zu vermeiden, müssen die Versicherten Atemschutzgeräte benutzen.
Hinweis zu Absatz 1
Der Anforderung des Satzes 1 kann z. B. entsprochen werden durch:
- Absaugeinrichtungen,
- die Auswahl der Arbeitsverfahren (Nassschliff),
- die Auswahl des Arbeitsmaterials.
Bezüglich des quarzhaltigen Feinstaubes wird auf die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technische Regel hierzu hingewiesen.
(2) Beim Be- und Verarbeiten sowie beim Auf- und Abladen, Transportieren, Setzen und Verlegen von Steinen haben die Versicherten die jeweils notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen und Hilfsmittel zu verwenden.
Hinweis zu Absatz 2:
- Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen.
- Als Hilfsmittel sind geeignete Transport- und Versetzhilfen anzusehen.