Normenverzeichnis » Norm: VSG 4.2 § 5

Beschreibung

SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen -

§ 5 Gärtnerische Arbeiten an und auf Bauwerken

(1) Der Unternehmer darf gärtnerische Arbeiten an erhöht liegenden Arbeitsplätzen über 2 m Höhe an und auf Bauwerken nur geeigneten Versicherten, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen.

Hinweis zu Absatz 1:
Als gärtnerische Arbeiten sind anzusehen:

  • Anlage und Unterhaltung von Dachbegrünungen jeder Art,
  • Anlage und Pflege von Böschungen in Verbindung mit Bauwerken, z. B. gärtnerische Anlagen an Straßenunterführungen, tief liegende oder in den Hang gebaute Garagen.

(2) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass bei gärtnerischen Arbeiten an und auf Bauwerken Absturzsicherungen vorhanden sind, die ein Abstürzen von Personen verhindern, und zwar bei mehr als 3 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern, bei allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ab 2 m Absturzhöhe.

Hinweis zu Absatz 2
Als erhöht liegende Arbeitsplätze an und auf Bauwerken sind z. B. anzusehen:

  • Arbeitsplätze auf Dachterrassen, Dächern und Balkonen,
  • Arbeitsplätze an Straßenüber- und -unterführungen,
  • Arbeitsplätze an Uferbefestigungen,
  • Arbeitsplätze an in den Hang gebauten Garagen u. ä.