Normenverzeichnis » Norm: VSG 4.2 § 3

Beschreibung

SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen -

§ 3 Durchführung von Baumarbeiten

(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Baumarbeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse unter Leitung eines Fachkundigen durchgeführt werden.

Hinweis zu Absatz 1:

  1. Die Forderung ist z. B. für Fällarbeiten und Aufarbeitung als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften § 4 „Arbeiten mit Motorsägen“, § 5 „Fällung und Aufarbeitung“ und § 6 „Aufarbeitung von Windwürfen und gebrochenem Holz“ der Unfallverhütungsvorschrift „Forsten“ (VSG 4.3) eingehalten und, falls erforderlich, entsprechend der einzusetzenden Fälltechnik, Fällhilfen nach dem Stand der Technik eingesetzt werden.
  2. Wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse der Fallbereich gemäß § 5 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Forsten“ (VSG 4.3) nicht ausreichend ist, kann es erforderlich werden, dass der Aufsichtführende durch besondere Maßnahmen sicherstellen muss, dass Personen nicht gefährdet werden.
  3. Beim Roden von Obstbäumen bis 20 cm Stammdurchmesser, Brusthöhendurchmesser, ist die Anforderung als erfüllt anzusehen, wenn das Zugmittel möglichst tief am ziehenden Fahrzeug befestigt und mindestens 2 m länger als die Höhe des Baumes ist.
  4. Beim zu Fall bringen von Bäumen mit Seilzug von Hand muss die Seillänge so gewählt werden, dass sich ziehende Versicherte außerhalb des Gefahrenbereiches befinden.
  5. Bei Baumarbeiten in öffentlichen Verkehrsbereichen wird bezüglich der Verkehrssicherung auf die Straßenverkehrsordnung hingewiesen.

(2) Die Durchführung von Baumarbeiten ist nur bei ausreichenden Sichtverhältnissen zulässig. Bei gefahrbringenden Witterungseinflüssen ist das Besteigen von Bäumen unzulässig.

Hinweis zu Absatz 2:
Gefahrbringende Witterungseinflüsse können z. B. auftreten bei Regen, Nebel, Schneetreiben, Eis und Schnee, Gewitter, starkem Wind.

(3) Pflege- und Sägearbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone dürfen nur von sicheren Standplätzen aus und unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel ausgeführt werden. Bei Standplätzen über 3 m Höhe sind Sicherungen gegen Absturz zu verwenden.

Hinweis zu Absatz 3:

  1. Als sichere Standplätze beim Einsatz von Motorsägen und motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten sind z. B. anzusehen:
  • der Erdboden, wenn keine Rutschgefahr besteht,
  • Hubarbeitsbühnen,
  • Arbeitskörbe, -plattformen und -bühnen,
  • gesunde und ausreichend belastbare Äste, wenn geeignete und geprüfte Techniken (SKT B) durch ausgebildete und geprüfte Versicherte eingesetzt werden.

Auf die Sicherheitsregeln für die Durchführung von seilunterstützten Arbeitsverfahren in der Baumkrone sowie die dazugehörigen Fortbildungsinhalte wird verwiesen (siehe Anhänge 1 und 2).

  1. Für Arbeiten mit nicht motorisch angetriebenen Geräten sind als sichere Standplätze z. B. auch anzusehen:
  • standsicher aufgestellte und sicher begehbare Anlege- oder Stehleitern,
  • gesunde und ausreichend belastbare Äste, wenn geeignete und geprüfte Techniken (SKT A) durch ausgebildete und geprüfte Versicherte eingesetzt werden.
  1. Als geeignete Hilfsmittel zur Sicherung gegen Absturz sind z. B. anzusehen:
  • umwehrte Arbeitsbühnen, -körbe, -plattformen und -gerüste,
  • Persönliche Schutzausrüstungen, die der „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates“ entsprechen. Auf die in der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) aufgeführten Normen in Anlage 4 wird verwiesen.
  1. Bezüglich des Einsatzes von Leitern wird auf die Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (VSG 2.3) und die DGUV I 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ verwiesen.

(4) Im Fallbereich von Stammteilen und Ästen dürfen sich nur die mit dem Schneidvorgang beschäftigten Versicherten aufhalten.

Hinweis zu Absatz 4:

  1. Der Fallbereich ist die Kreisfläche mit einem Radius der zweifachen Stammteiloder Astlänge (mindestens jedoch 6 m) um das Lot unterhalb der Schnittstelle.
  2. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Einhaltung des Fallbereiches nicht zu, muss der Aufsichtführende durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Personen nicht gefährdet werden.

(5) Wird von Arbeitskörben aus mit Motorsägen oder motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten gearbeitet, darf sich nur der unmittelbar damit Beschäftigte im Arbeitskorb aufhalten. Dies gilt nicht, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine weitere Person nicht unbeabsichtigt in den Gefahrbereich der Motorsäge geraten kann.

Hinweis zu Absatz 5:

  1. Besondere Maßnahmen sind z. B. Arbeitskörbe mit einer geeigneten trennenden Schutzeinrichtung zwischen Motorsägenführer und zweiter Person oder die Umsetzung der Kriterien eines genehmigten Ausnahmeantrages gemäß § 15 VSG 1.1
  2. Bezüglich der Arbeit mit Motorsägen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“ (VSG 3.1) verwiesen.
  3. Durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, z. B. durch zweckmäßige Stellung des Arbeitskorbes oder durch Abseilen von Ästen, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Arbeitskorb gegebenenfalls nicht erforderlich.

(6) Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen und Fahrleitungen muss
zu diesen ein von der Nennspannung der Leitung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden. Dies gilt auch für den Abstand zwischen den Leitungen und Arbeitsgeräten.

Hinweis zu Absatz 6:
Bezüglich der einzuhaltenden Sicherheitsabstände wird auf die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VSG 4.1) und die DGUV I 203-033 „Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen“ verwiesen.