Normenverzeichnis » Norm: VSG 4.2 § 2

Beschreibung

SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen -

§ 2 Tauglichkeit

Der Unternehmer darf Versicherte mit gefährlichen Baumarbeiten nur beschäftigen, wenn diese fachkundig sind und ärztlich festgestellt ist, dass keine körperlichen oder geistigen Mängel vorliegen, durch die sie sich selbst oder andere Versicherte besonderen Gefahren aussetzen. Keine Baumarbeiten im Sinne dieser Vorschrift sind Obsternte, Obstbaumpflegearbeiten und Erziehungsschnitte in Baumschulen.

Hinweis zu § 2:

  1. Gefährliche Baumarbeiten sind z. B.:
  • Besteigen von Bäumen, einschließlich Arbeiten in der Baumkrone unter Zuhilfenahme von Zugangstechnik,
  • Fällung von Gehölzen über 20 cm Brusthöhendurchmesser (BHD ist der Durchmesser, der in einer Höhe von 1,30 m über dem Boden gemessen wird),
  • Arbeiten mit Motorsägen,
  • Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- und Schneebruch.
  1. Als fachkundig in diesem Sinne gilt, wer z. B. in einem Fachbetrieb der Baumpflege oder bei einem Lehrgang entsprechend des Inhaltes der Anhänge 2 oder 3 fortgebildet wurde und über die erworbene Fachkunde einen Nachweis führen kann.
  2. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung“ (VSG 1.2) wird verwiesen.
  3. Obstbaumpflegearbeiten sind z. B. die Düngung oder Pflanzenschutzarbeiten.
  4. Eine Beschränkung der Beschäftigung von Jugendlichen mit gefährlichen Baumarbeiten kann sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergeben.