Normenverzeichnis » Norm: TRBS 2121 Teil 2

Beschreibung

TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern

Diese BAuA - Technische Regel der Betriebssicherheit (TRBS) 2121 - Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Gliederung

1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Gefährdungsbeurteilung
4. Schutzmaßnahmen
5. Prüfung


1. Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern. Sie konkretisiert diesbezüglich die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Leitern
bestehen aus tragbaren und/oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit Anbauteilen ausgestattet sein können.
2.2 Anbauteile
sind Teile, die für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlich sind (z. B. Traversen).
2.3 Zubehör
sind Teile, die zur sicheren Verwendung der Leiter ergänzend eingesetzt werden können (z. B. Werkzeugablagen/Leiterhaken).

3. Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit BetrSichV § 3 sind die bei der Verwendung von Leitern auftretenden Gefährdungen zu beurteilen sowie die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind die verschiedenen Leiterbauarten, ihre Anbauteile und ggf. das Zubehör zu berücksichtigen.

Auf die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ und die TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ wird hingewiesen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Punkte zu beurteilen:

  • Arbeitsaufgabe/Verwendung z. B. einzusetzende Körperkraft, Schwierigkeit der Tätigkeit, Höhenunterschied, Ergonomie, Transport, Aufstellung, bauliches Umfeld
  • Dauer und Häufigkeit
  • Art des Arbeitsmittels z. B. Bauart der Leiter (Abmessung, Traglast, Anbauteile, Zubehör)
  • Umgebungsbedingungen z. B. Witterung, Wechselwirkungen zur Umgebung, Aufstellort, Untergrund
  • Standsicherheit und Anbauteile
  • Zubehör

In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Bei der Verwendung von Leitern sind die Regelungen von Nummer 4 zu beachten.

Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können Vorschriften, Normen, Regeln, Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, Informationen der Hersteller von Leitern, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten und geeignete Schutzmaßnahmen dienen.

4. Schutzmaßnahmen

4.1 Zur-Verfügung-Stellen

Der Arbeitgeber darf nur solche Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Hinweis:
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Technischen Regel enthalten folgende Normen Sicherheitsanforderungen für Leitern:

4.2 Verwendung

Leitern sind nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu verwenden.

4.2.1 Allgemeine Anforderungen

Die Beschäftigten sind gemäß BetrSichV § 12 zu unterweisen. Zur Verwendung müssen

  • Leitern standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein, sodass die Stufen/Sprossen in horizontaler Stellung bleiben. Die Standsicherheit kann durch die Verwendung von geeigneten Anbauteilen, z. B. Holmverlängerungen und Standverbreiterungen, erhöht werden.

Hinweis:
Einfluss auf die Standsicherheit hat z. B. die Beschaffenheit des Untergrundes, insbesondere die Tragfähigkeit und eine ausreichend große Aufstellfläche.

  • Leitern eine angemessene Leiterfußausbildung (z. B. Gleitschutzvorrichtung) gegen Verrutschen aufweisen. Je nach Arbeits- und Umgebungsbedingungen sowie Leiterbauart ist ggf. eine zusätzliche Sicherung wie z.B. Fixierung gegen Verrutschen erforderlich.
  • Leitern gegen Umstürzen und Umkippen gesichert sein, wenn es die Leiterbauart oder die auszuführende Tätigkeit erfordern (z. B. durch Fixierung).

Die sichere Verwendung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden. Der sichere Kontakt zur Leiter ist z. B. gegeben, wenn sich der Beschäftigte beim Aufstieg mit einer Hand an der Leiter festhalten kann. Zum Transport eignen sich z. B. Werkzeugtaschen, -gürtel und -schürzen.

Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt werden, sind durch zusätzliche Maßnahmen gegen Umstoßen zu sichern. Hierzu kann die Aufstellung von Warnposten gehören, wenn andere Sicherungsmaßnahmen wie Absperrungen oder Abschrankungen nicht ausreichen.

4.2.2 Besondere Anforderungen für bestimmte Leiterbauarten

Leiterteile von Steck- und Schiebeleitern müssen bei der Benutzung unbeweglich miteinander verbunden bleiben.
Fahrbare Leitern müssen vor der Benutzung durch technische Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einer fahrbaren Leiter darf diese nicht fortbewegt werden.

Seilleitern (Strickleitern) und Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher befestigt sein. Hängeleitern dürfen nicht verrutschen oder in Pendelbewegungen geraten können.

4.2.3 Leiter als Zugang zu / Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen

Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und

  • wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ und ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wird verwiesen.

4.2.4 Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz

Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig

  • bis zu einer Standhöhe von 2 m und
  • bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, wenn
  • wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt. In besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Arbeiten in engen Schächten oder bei der Ernte im Obstbau) ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig. Die besonderen Gründe sind vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

Zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen im Freien unter Verwendung von Leitern dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

Auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ und ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wird verwiesen.

4.3 Aufrechterhaltung des sicheren Zustandes von Leitern

Der Arbeitgeber, der Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und verwenden lässt, hat sicherzustellen, dass die Leitern in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden (vgl. BetrSichV § 10). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern mit Schäden, die ihre sichere Verwendung beeinträchtigen, nicht mehr weiterverwendet werden.

5. Prüfung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (BetrSichV § 4 Absatz 5 Satz 3).

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern nach der Montage von Anbauteilen oder nach Instandsetzungen vor jeder Verwendung fachkundig überprüft werden (BetrSichV § 4 Absatz 5 Satz 1). Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, sind wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen (BetrSichV § 14 Absatz 2).

Sind Leitern von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen, das schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben kann, hat der Arbeitgeber diese unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen (BetrSichV § 14 Absatz 3).

Für zur Prüfung befähigte Personen siehe TRBS 1203.

Für Prüfungen siehe TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.