Normenverzeichnis » Norm: TRBS 2121 Teil 1

Beschreibung

TRBS 2121 Teil 1 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten

Diese BAuA - Technische Regel der Betriebssicherheit (TRBS) 2121 - Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Inhaltsverzeichnis

1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Gefährdungsbeurteilung
4. Schutzmaßnahmen
5. Prüfung, Inaugenscheinnahme


1. Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten. Sie konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von
Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.

Diese Technische Regel gilt nicht für folgende Arbeitsmittel:

  • fahrbare Arbeitsbühnen,
  • Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste,
  • Konsolgerüste,
  • Bockgerüste.

Erläuterung:
Die in dieser Technischen Regel zitierten Normen sind in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) aufgenommen, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes veröffentlicht wird.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Gerüste
sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander genommen werden können. Die Verwendung von Gerüsten im Sinne dieser Regel schließt den Auf-, Um- und Abbau (Montage) eines Gerüstes durch den Gerüstersteller und den Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer ein.

2.1.1 Arbeitsgerüste
sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den Beschäftigten und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen. Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Arbeitsgerüsten können der DIN EN 12811:2004-03 entnommen werden.

Zu den Arbeitsgerüsten gehören auch:

2.1.2 Schutzgerüste
sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Beschäftigte gegen tieferen Absturz oder als Schutzdächer Beschäftigte, Maschinen, Geräte und anderes vor herabfallenden Gegenständen schützen.
Die Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Schutzgerüsten können z. B. DIN 4420-1:2004-03 entnommen werden.

2.1.3 Gerüstbauarten
sind z. B. Fassadengerüste, Raumgerüste, Hängegerüste.

2.1.3.1 Fassadengerüste
sind Gerüste mit längenorientierten Gerüstlagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrund stehen und in der Regel außen oder innen an Fassaden aufgestellt werden.

2.1.3.2 Raumgerüste
sind Arbeitsgerüste mit flächenorientierten Gerüstlagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrund stehen.

2.1.3.3 Hängegerüste
sind Arbeitsgerüste mit längen- oder flächenorientierten Gerüstlagen, die an Bauteilen oder Konstruktionen aufgehängt sind.

2.1.4 Fahrbare Gerüste
sind Arbeitsgerüste mit längen- oder flächenorientierten Gerüstlagen, die aus Stahlrohren, Kupplungen, Systembauteilen und Fahrrollen bestehen und verfahren werden können.

2.2 Allgemein anerkannte Regelausführung ist eine Gerüstkonfiguration, für die der Gerüsthersteller einen Standsicherheitsnachweis erbracht hat und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellt wurde.

2.3 Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung ist die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die der Gerüsthersteller z. B. auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie der DIN EN 12810 (Reihe):2004-03, DIN EN 12811:2004-03 und DIN 4420:2004-03 erstellt.

2.4 Gerüstfeld
ist begrenzt durch vier Ständer oder zwei Rahmen sowie Seitenschutz und dazugehörige Belagfläche.

2.5 Gerüstabschnitt
ist ein für sich standsicherer Abschnitt eines Gerüstes mit einem oder mehreren übereinander stehenden Gerüstfeldern.

2.6 Gerüstlage
besteht aus den zusammenhängenden Gerüstfeldern einer horizontalen Ebene.

2.7 Gerüstersteller
ist ein Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Gerüste auf-, um- oder abbauen.

2.8 Gerüstnutzer
ist ein Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Gerüste gebrauchen.

2.9 Qualifizierte Person ist eine Person, die ein Gerüstnutzer mit bestimmten Aufgaben gemäß dieser TRBS betraut und dafür qualifiziert ist. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder
Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

3. Gefährdungsbeurteilung

Unter Anwendung der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ und der TRBS 2121 sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit BetrSichV § 3 die bei der Verwendung von Gerüsten auftretenden Gefährdungen zu ermitteln und daraus die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung der Gerüste abzuleiten und zu treffen. Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Schutzmaßnahmen z. B.

  • Vorschriften, Regeln und Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Informationen der Hersteller von Gerüsten,
  • einschlägige Normen,
  • die Planungsunterlagen des Bauherrn und von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (insbesondere Planung und Ausschreibung der Gerüstkonstruktionen),
  • Fachregeln der Berufsverbände und
  • sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.

Bei der Verwendung von Gerüsten sind, in Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt, der Gerüstbauart und der Gerüstkonstruktion, geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz entsprechend der Rangfolge gemäß BetrSichV § 4 Absatz 2 Satz 2 (Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, persönliche Schutzausrüstung) vor Beginn der Arbeiten zu planen, auszuwählen und festzulegen.

4. Schutzmaßnahmen

Gerüste müssen insbesondere folgenden grundlegenden Anforderungen genügen:

  • Sie müssen standsicher sein, sodass ein Umstürzen ausgeschlossen ist.
  • Sie müssen über einen sicheren Zugang erreichbar sein.
  • Sie müssen über Einrichtungen verfügen, die einen Absturz vom Gerüst verhindern.

4.1 Brauchbarkeit von Gerüsten

Die Brauchbarkeit eines Gerüstes ist durch den Standsicherheitsnachweis und den Plan für den Auf-, Um- und Abbau nachzuweisen, sofern das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung erstellt wird.

4.1.1 Standsicherheitsnachweis von Gerüsten

Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist ein Standsicherheitsnachweis (Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung) auf Grundlage der in der Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) genannten Technischen Baubestimmungen der Länder zu erbringen. Für eine allgemein anerkannte Regelausführung gilt der Standsicherheitsnachweis z. B. als erbracht, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das jeweilige Gerüstsystem durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wurde, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall auf Grundlage der Bauordnungen der Länder vorliegt oder eine Gerüstkonfiguration nach DIN 4420-3:2004-03 errichtet wurde. Der Standsicherheitsnachweis kann auch unter Zuhilfenahme von Bemessungstabellen oder Bemessungshilfen, die auf Grundlage der MVV TB erstellt wurden, erbracht werden. Sofern in der jeweiligen Landesbauordnung gefordert, sind Gerüstsysteme mit einer gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu verwenden.

4.1.2 Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung)

Der für die Erstellung des Gerüstes verantwortliche Arbeitgeber (Gerüstersteller) hat je nach Komplexität des Gerüstes einen Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen oder durch eine von ihm beauftragte fachkundige Person erstellen zu lassen.

Die Montageanweisung soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Grundmaße des einzurüstenden Objektes,
  • Gerüstbauart,
  • Last- und Breitenklassen,
  • Aufstandsfläche,
  • Abstände, z. B. zum Gebäude, zur Traufe,
  • Art und Anzahl der Zugänge (mindestens alle 50 m)
    • auf dem Gerüst während der Montage,
    • für den späteren Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer,
  • Bekleidungen des Gerüstes,
  • Verankerung und Verankerungsgrund, Abstützung, Abspannung oder Ballastierungen bei freistehenden Gerüsten,
  • Vertikaltransport (z. B. mit Aufzug oder von Hand),
  • Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. Geländer, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz),
  • Kennzeichnung und Absperrung des äußeren Gefahrenbereiches während der Montagearbeiten (dieser Gefahrenbereich ist gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Koordinator (BaustellV) festzulegen),
  • Einflüsse aus der Umgebung (z. B. Gefahrstoffe, Freileitungen, öffentlicher Verkehrsraum),
  • Art und Ort der Kennzeichnung des fertiggestellten Gerüstes,
  • Name der fachkundigen Person (Aufsichtführender) des Gerüsterstellers,
  • ergänzende Angaben zur allgemeinen Aufbau- und Verwendungsanleitung bei Abweichungen von der allgemein anerkannten Regelausführung,
  • Angaben zum Zeitpunkt der Prüfung,
  • Name der zur Prüfung befähigten Person.

Die Montageanweisung muss der fachkundigen Person, welche die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den Beschäftigten am Verwendungsort vorliegen.

4.1.3 Plan für den Gebrauch (Verwendungsanleitung)

Der Gerüstersteller hat gemäß ProdSG § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes eine Gebrauchsanleitung (Plan für den Gebrauch) zur Verfügung zu stellen. Der Plan für den Gebrauch muss insbesondere enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Gerüsterstellers,
  • die Last- und Breitenklassen,
  • die Gerüstbauart,
  • die Art, Anzahl und Lage der Zugänge sowie
  • Verwendungsbeschränkungen.

Der Gerüstnutzer hat diese Informationen bei seiner Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV § 3 Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigen.

4.2 Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten

4.2.1 Allgemeines

Beim Auf-, Um- und Abbau müssen Beschäftigte gegen Absturz (entsprechend Nummern 4.2.2 bis 4.2.4) geschützt sein.
Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche des Gerüstes und einer tragfähigen und ausreichend großen Fläche des Bauwerkes nicht mehr als 0,30 m beträgt.

4.2.2 Absturzsicherung

Die Absturzsicherung ist eine technische Schutzmaßnahme und ist als Seitenschutz auszuführen. Vor dem vertikalen Handtransport von Gerüstbauteilen muss in dem jeweiligen Gerüstabschnitt in den Gerüstfeldern mindestens ein zweiteiliger Seitenschutz (bestehend aus Geländer und Zwischenholm) vorhanden sein. Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen beidurchgehender Gerüstflucht mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden, sofern nicht bauliche Gegebenheiten, wie z. B. Balkone, Erker oder besondere Gerüstbauarten, wie z. B. Hänge- oder Raumgerüst, diese Maßnahme der Absturzsicherung nicht ermöglichen.

Erläuterung:

  • Anforderungen an den Seitenschutz können z. B. DIN EN 12811-1:2004-03, DIN 4420-1:2004-03 oder den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller entnommen werden.
  • Für den Auf-, Um- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten eignet sich als Absturzsicherung auf der jeweils obersten Gerüstlage, die für den Horizontaltransport und die Montage genutzt wird, z. B. ein Geländerholm nach DIN EN 12811-1:2004-03.

4.2.3 Auffangeinrichtung

Sind Absturzsicherungen gemäß Nummer 4.2.2 nicht möglich, müssen Auffangeinrichtungen verwendet werden.
Die Auffangeinrichtung ist als Schutzgerüst oder Schutznetz auszuführen.

Erläuterung:

  • Anforderungen an ein Schutzgerüst können z. B. DIN 4420-1:2004-03 entnommen werden.
  • Anforderungen an ein Schutznetz können z. B. DIN EN 1263-1:2015-03 entnommen werden.

4.2.4 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) für Gerüstbauarbeiten

Ist eine technische Schutzmaßnahme nach Nummern 4.2.2 oder 4.2.3 aufgrund des einzurüstenden Objekts, der Gerüstbauart oder der zusätzlichen Konstruktion nach statischen Erfordernissen nicht möglich, ist als personenbezogene Schutzmaßnahme eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zu verwenden. Die Verwendung der PSAgA ist insbesondere bei allen Gerüstausführungen erforderlich, wenn Maßnahmen nach Nummern 4.2.2 oder 4.2.3 nicht möglich sind, z. B.

  • wenn nach Länge und Höhe keine durchgehende Gerüstflucht ohne Vor- und Rücksprünge vorhanden ist,
  • sowie bei Raumgerüsten, Gerüsttreppen und Treppentürmen, Überbrückungskonstruktionen, auskragenden Gerüstbauteilen, Hängegerüsten.

Der Arbeitgeber hat für die bestimmungsgemäße Verwendung der PSAgA zu sorgen. Dies setzt das Vorhandensein von geeigneten Anschlagpunkten und eine besondere Gefährdungsbeurteilung voraus. Darüber hinaus bedingt sie eine gesonderte Unterweisung der Beschäftigten in der ordnungsgemäßen Verwendung der PSAgA, welche auch die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen nach dem Auffangvorgang beinhaltet. Am Einsatzort ist die erforderliche Ausrüstung zur Rettung in Abhängigkeit des Rettungskonzepts bereit zu halten.

Geeignete Anschlagpunkte für PSAgA sollten grundsätzlich oberhalb des Beschäftigten, bei längenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten mindestens jedoch in 1 m Höhe über der Standfläche des Beschäftigten, angeordnet sein. Hinweise für geeignete Anschlagpunkte können z. B. der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Gerüstherstellers sowie der Gebrauchsanleitung des Herstellers der PSAgA entnommen werden.
Sind keine geeigneten Anschlagpunkte ausgewiesen, sind diese im Einzelfall zu bestimmen und nachzuweisen. Im Rettungskonzept und in der Gefährdungsbeurteilung ist u. a. die Verletzungsgefahr z. B. durch Anprallen oder Hängetrauma zu berücksichtigen. Die Verwendung von PSAgA erfordert in jedem Fall die Benutzung eines Schutzhelms mit Kinnriemen, der mit einer Festigkeit von bis zu 25 daN (DIN EN 397) ausgestattet ist.

4.2.5 Zugänge zu Arbeitsplätzen während der Gerüstmontage für den Gerüstersteller

Beim Auf-, Um- oder Abbau von Gerüsten ist der Zugang über innenliegende Leitern (mindestens alle 50 m) zulässig.

4.2.6 Transport von Gerüstbauteilen

Beim Transport der Gerüstbauteile sind Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, um geeignete Arbeitsmittel zu verwenden. Geeignete Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind z. B. Krane, Bauaufzüge und Seilrollenaufzüge mit einem hierfür abgestimmten Lastaufnahmemittel. Um beim Handtransport der Gerüstbauteile eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, insbesondere des Muskel-Skelett-Apparates zu vermeiden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um geeignete Arbeitsmittel einzusetzen.
Wird das Gerüst mit einer Gerüsthöhe (Belaghöhe über Aufstellfläche) errichtet von

  • mehr als drei Gerüstlagen (außer bei Einfamilienhäusern gemäß Nummer 4.3.2) oder
  • bei einer Längenabwicklung des Gerüstes bis 10 m und einer Gerüsthöhe mehr als 14 m,

muss für den Vertikaltransport ein geeignetes Arbeitsmittel zum Heben von Lasten zur Anwendung kommen. Beim vertikalen Handtransport muss in jeder Gerüstlage ein Beschäftigter im gesicherten Gerüstfeld (zweiteiliger Seitenschutz) stehen.

4.2.7 Fachkundige Person des Gerüsterstellers

Für die Erstellung des Gerüstes ist eine fachkundige Person vom Arbeitgeber zu beauftragen (BetrSichV Anhang 1 Nummer 3.2.6).
Der Aufgabenbereich erstreckt sich u. a. auf:

  • die Erstellung und Aktualisierung des Plans für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) nach Nummer 4.1.2 (BetrSichV Anhang 1 Nummer 3.2.2),
  • die Erstellung und Aktualisierung des Plans für den Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer nach Nummer 4.1.3,
  • die Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten (Aufsichtführender).

Zu dem Personenkreis der fachkundigen Person des Gerüsterstellers (Aufsichtführenden) gehören z. B.

  • Gerüstbaumontageleiter,
  • geprüfte Gerüstbau-Obermonteure,
  • geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer,
  • geprüfte Poliere,
  • Gerüstbaumeister und
  • Personen im Bau-Handwerk,

die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen. Die Aufgaben der fachkundigen Person des Gerüsterstellers und die der zur Prüfung befähigten Person können von einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.

4.2.8 Fachlich geeignete Beschäftigte des Gerüsterstellers

Gerüste dürfen nur von Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die dafür fachlich geeignet sind. Fachlich geeignete Beschäftigte müssen speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf Folgendes erstreckt (siehe BetrSichV Anhang 1 Nummer 3.2.6 a) bis f)):

  1. Verstehen des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes,
  2. sicherer Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes,
  3. vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten und des Herabfallens von Gegenständen,
  4. Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt sein könnte,
  5. zulässige Belastungen,
  6. alle anderen, mit dem Auf-, Um- oder Abbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Fachlich geeignet sind z. B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Ausbildung in einem BauHandwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation. Eine vergleichbare Qualifikation ist z. B. dann gegeben, wenn der Beschäftigte in Abhängigkeit des zu errichtenden Gerüstes über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung verfügt und er dabei Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere in folgenden Punkten erworben hat:

  • Gerüstarten (Arbeitsgerüste, Schutzgerüste),
  • Gerüstbauarten (z. B. Standgerüste, Konsolgerüste, Hängegerüste, Auslegergerüste),
  • Gerüstbauteile (z. B. Rohre, Kupplungen, Beläge, Systembauteile),
  • Werkstoffe (Stahl, Aluminium, Holz),
  • Standsicherheit (z. B. Gründung, Verankerung, Aussteifung, Stützweiten),
  • bauliche Durchbildung (z. B. Seitenschutz, Wandabstand, Beläge, Bekleidungen, Zugänge/Aufstiege, Eckausbildungen),
  • Transportieren von Gerüstbauteilen (Handtransport, maschineller Transport mit Hebezeugen),
  • Laden von Gerüstbauteilen (z. B. Verladen für den Straßenverkehr),
  • Lagern von Gerüstbauteilen (z. B. Verwenden von Hebezeugen),
  • Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Maschinen und Geräte).

4.2.9 Kennzeichnung des Gerüstes

Jedes Gerüst ist zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung am Gerüst (sinnvollerweise am Zugang) ist Bestandteil der
Prüfung und Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme. Die Kennzeichnung muss mindestens Folgendes beinhalten:

  • Name, Adresse und Telefonnummer des Erstellers des Gerüstes,
  • Gerüstbauart,
  • Last- und Breitenklasse,
  • Angaben über eine eventuelle Nutzungsbeschränkung,
  • Warnhinweise,
  • das Datum der letzten Prüfung.

4.3 Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer

4.3.1 Allgemeines

Jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, musswährend des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer durch Seitenschutz gesichert sein. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche des Gerüstes und einer tragfähigen und ausreichend großen Fläche des Bauwerkes nicht mehr als 0,30 m beträgt. Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, den Seitenschutz vorübergehend zu entfernen, müssen Maßnahmen gegen Absturz der Beschäftigten entsprechend der Rangfolge – Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – nach Nummer 3 getroffen werden. Sobald diese besonderen Arbeiten vorübergehend oder endgültig abgeschlossen sind, muss der Seitenschutz unverzüglich wieder angebracht werden. Anforderungen an den Seitenschutz können z. B. DIN EN 12811-1:2004-03, DIN 4420-1:2004-03 oder den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller entnommen werden.

4.3.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer

Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten (mindestens alle 50 m) müssen angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können. Grundsätzlich sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen. Können Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eingesetzt werden, können an deren Stelle Leitern verwendet werden. Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. Platzmangel oder statische Gegebenheiten sein. Von Ebenen, die mit Aufzügen, Transportbühnen oder Treppen erschlossen sind, dürfen zusätzlich maximal zwei weitere, nicht umlaufende Gerüstlagen (z. B. Giebelbereich, Staffelgeschoss) mit innenliegenden Leitergängen begangen werden. Geeignete Maßnahmen zu der Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden. Der Zugang über innenliegende Leitern ist zulässig

  • bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m oder
  • bei Arbeiten an Einfamilienhäusern,

wenn die dabei bestehenden Gefährdungen (z. B. umfangreicher Materialtransport, Schließen von Durchstiegsöffnungen) in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Erläuterung:

Einfamilienhäuser sind hier Eigenheime, die den maximalen Abmessungen der Gebäudeklassen 1a und 2 der Musterbauordnung entsprechen (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m. Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel).

4.3.3 Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch den Gerüstnutzer

Gerüste dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten des Gerüstnutzers gebraucht werden. Mit der Inaugenscheinnahme und der Funktionskontrolle gemäß BetrSichV § 4 Absatz 5 Satz 3 ist vom Gerüstnutzer eine qualifizierte Person zu beauftragen.

4.3.4 Einhaltung des sicheren Betriebes während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer

Der Gerüstnutzer, der seinen Beschäftigten ein Gerüst zum Gebrauch zur Verfügung stellt, hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung den Plan für den Gebrauch (siehe Nummer 4.1.3) zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber, der Gerüste durch seine Beschäftigten benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu hat er die Beschäftigten anzuweisen, u. a. während des Gebrauchs festgestellte augenfällige Veränderungen an den jeweiligen Aufsichtführenden zu melden. Zu diesen Veränderungen zählen z. B. der nicht bestimmungsgemäße Ausbau von Belägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern, Verankerungen oder der Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen.
Ein Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten hat grundsätzlich durch einen Gerüstersteller zu erfolgen. Gemäß BetrSichV sind wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Hierzu gibt die TRBS 1201 weitere Hinweise.

4.4 Sicherung des Gefahrenbereiches

Sind bestimmte Bereiche eines Gerüsts nicht verwendbar, z. B. während Auf-, Umoder Abbauarbeiten, sind diese Bereiche mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen (siehe auch ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“).

4.5 Besondere Bedingungen für fahrbare Gerüste

Fahrbare Gerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein. Während des Gebrauchs durch den Nutzer des fahrbaren Gerüstes darf dieses nicht fortbewegt werden. Müssen sich Beschäftigte auf fahrbaren Gerüsten für Kontroll- oder Steuerungszwecke während des Verfahrens aufhalten, ist sicherzustellen, dass für die Beschäftigten durch die Fahrbewegungen keine Gefährdungen entstehen (z. B. geführte Bewegungen). Die erforderlichen Maßnahmen sind mittels einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Müssen an fahrbaren Gerüsten Ballastierungen eingesetzt werden, sind diese sicher anzubringen. Hierfür sind feste Baustoffe, z. B. Stahl oder Beton, jedoch keine flüssigen oder körnigen Baustoffe zu verwenden.

5. Prüfung, Inaugenscheinnahme

5.1 Allgemeines

Die allgemeinen Anforderungen, die bei der Prüfung von Gerüsten zu beachten sind, sind der TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ zu entnehmen.

5.2 Prüfung nach dem Auf- und Umbau eines Gerüstes

Der Gerüstersteller hat gemäß ProdSG § 3 Absatz 2 ein sicheres Gerüst bereitzustellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen.

Der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat gemäß BetrSichV § 14 Absatz 1 vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.

5.3 Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor dem Gebrauch

Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (BetrSichV § 4 Absatz 5 Satz 3). Dabei kontrolliert die qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers

  • die Eignung des Gerüstes für die vom Gerüst aus vorzunehmenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Plans für den Gebrauch durch den Gerüstnutzer nach Nummer 4.1.3 (BetrSichV § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und
  • die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (BetrSichV § 4 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2).

Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen. Erforderliche Inaugenscheinnahmen müssen von einer qualifizierten Person nach Nummern 4.3.3 und 2.9 durchgeführt werden. Die Inaugenscheinnahme hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gerüste zu überzeugen:

  • Es ist die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung der Last-, Breiten- und Höhenklassen festzustellen.
  • Wird das Gerüst von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander gebraucht, hat jeder Arbeitgeber sicherzustellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durchgeführt wird. Dabei können stellvertretend für den
    jeweiligen Arbeitgeber Dritte mit regelmäßigen Inaugenscheinnahmen der Gerüste beauftragt werden.
  • Die Pflicht zur Inaugenscheinnahme trifft grundsätzlich jeden Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Gerüst als Arbeitsmittel für den Gebrauch zur Verfügung stellt.

5.4 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Der Arbeitgeber hat nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, dafür zu sorgen, dass gemäß BetrSichV § 14 Absatz 3 Satz 2 eine Prüfung durch eine zur Prüfung
befähigte Person durchgeführt wird. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der
Nichtbenutzung, Veränderungen an den oder in unmittelbarer Nähe von Gerüsten sowie Naturereignisse sein. Diese Überprüfung ist mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu erkennen und zu beheben, um dadurch den sicheren
Gebrauch des Gerüstes zu gewährleisten. Zu den Naturereignissen zählen z. B. Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle, bei denen das Gewicht des auf dem Gerüst liegenden Schnees die zulässige Nutzlast überschreitet.

5.5 Zur Prüfung befähigte Person

Für die Prüfung des Gerüstes ist eine zur Prüfung befähigte Person zu beauftragen (BetrSichV § 3 Absatz 6 Satz 6 i. V. m. BetrSichV § 2 Absatz 6). Bei der Auswahl einer zur Prüfung befähigten Person ist die TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ zu beachten. Zu dem Personenkreis der zur Prüfung befähigten Person gehören z. B.

  • Gerüstbaumontageleiter,
  • geprüfte Gerüstbau-Obermonteure,
  • geprüfte GerüstbauKolonnenführer,
  • geprüfte Poliere,
  • Gerüstbaumeister und
  • Personen im BauHandwerk, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen.

Eine zur Prüfung befähigte Person kann sowohl eine solche des Gerüsterstellers als auch eine des Arbeitgebers sein, der das Gerüst Beschäftigten zum Gebrauch zur Verfügung stellt.

5.6 Dokumentation der Ergebnisse von Prüfungen

Das Ergebnis von Prüfungen ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (BetrSichV § 14 Absatz 7).