Normenverzeichnis » Norm: TRBS 1201 Teil 2

Beschreibung

TRBS 1201 Teil 2
Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck

Diese BAuA - Technische Regel der Betriebssicherheit (TRBS) 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Verantwortlichkeit

"Der Arbeitgeber kann sich bei der Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen u. a. von den mit der Prüfung beauftragten Personen unterstützen lassen, die Verantwortung des Arbeitgebers bleibt dabei unberührt."
Quelle: Zitat, TRBS 1201 Abschnitt 3, 3.1

todo