Zuletzt bearbeitet am 19.08.2024 um 17:52:57 durch Sachkunde24-Redaktion.
- Name:
- PSA-DG § 9
- Titel (Deutsch):
- Strafvorschriften
- Titel (Englisch):
- Penal provisions
- letzte Aktualisierung:
- 2016
Beschreibung
PSA-Durchführungsgesetz (PSA - DG) -
§ 9 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in PSA-DG § 8 Absatz 1 Nummer 6, 11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.