- Name:
- PSA-DG § 5
- Titel (Deutsch):
- Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA
- Titel (Englisch):
- Informing in case of risks despite conformity of a PPE
Beschreibung
PSA-Durchführungsgesetz (PSA - DG) -
§ 5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA
Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.