Zuletzt bearbeitet am 07.08.2024 um 00:29:34 durch Sachkunde24-Redaktion.
- Name:
- ProdSG § 29
- Titel (Deutsch):
- Strafvorschriften
- Titel (Englisch):
- Penal provisions
- letzte Aktualisierung:
- 2021
Beschreibung
ProdSG (ff.) - Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldvorschriften) -
§ 29 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in ProdSG § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.