- Name:
- ProdSG § 15
- Titel (Deutsch):
- Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
- Titel (Englisch):
- Granting of the power, notification procedure
Beschreibung
ProdSG (ff.) - Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen) -
§ 15 Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach ProdSG § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach ProdSG § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen. Anschließend notifiziert die Befugnis erteilende Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb folgender Frist Einwände erheben:
- innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach ProdSG § 12 Absatz 2 vorliegt, oder
- innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach ProdSG § 12 Absatz 2 vorliegt.
Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß ProdSG § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach ProdSG § 13 genügt.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder über die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.