Normenverzeichnis » Norm: DIN EN 365

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 365:1993-02 wurden folgenden Änderungen vorgenommen:

  • a) Gebrauchsanleitung geändert;
  • b) Beispiel einer Dokumentation geändert;
  • c) Kennzeichnung erweitert;
  • d) Beispiel eines Etiketts geändert.

Beschreibung

Vermerk: Hinweis auf: DIN EN 365 Berichtigung 1:2007-04 (Link zum Herausgeber)

Inhaltsverzeichnis

Nationales Vorwort
Vorwort
Einleitung

1 Anwendungsbereich

2 Normative Verweisungen

3 Begriffe

3.1 Wartung
3.2 regelmäßige Überprüfung
3.3 sachkundige Person für die regelmäßige Überprüfung
Die für die regelmäßige Prüfung zuständige Person ist mit den geltenden Anforderungen an die Empfehlungen und Anweisungen des Herstellers für die zu überprüfenden Komponenten, Teilsysteme oder Systeme vertraut.

HINWEIS 1: Diese Person sollte in der Lage sein, Mängel zu erkennen und zu bewerten und für die Umsetzung der zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen verantwortlich sein. Zu diesem Zweck muss sie über die notwendigen Fähigkeiten und Ressourcen verfügen.
HINWEIS 2: Es ist möglich, dass eine sachkundige Person durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten für die PSA oder andere spezifischen Schutzausrüstungen geschult werden muss, zum Beispiel aufgrund deren Komplexität oder Neuheit, oder wenn umfassende Sicherheitskenntnisse für den Abbau, den Wiederaufbau oder die Bewertung von PSA oder anderen Ausrüstungen erforderlich sind. Eine solche Schulung muss möglicherweise aufgrund von Änderungen und Entwicklungen ergänzt werden.
HINWEIS 3: Eine Person kann befugt sein, regelmäßige Prüfungen entweder an einem bestimmten Modell von PSA oder anderen Geräten durchzuführen oder mehrere Modelle zu prüfen.

3.4 Hersteller

4 Anforderungen

4.1 Allgemeines
4.2 Gebrauchsanleitung
4.3 Anleitungen für die Wartung

4.4 Anleitungen für regelmäßige Überprüfungen

Der Hersteller muss eine Empfehlung beifügen, die besagt, dass die regelmäßige Überprüfung mindestens einmal alle zwölf Monate durchzuführen ist.
Es ist zu beachten, dass regelmäßige Prüfungen nur von einer kompetenten Person und unter strenger Befolgung des vom Hersteller für regelmäßige Prüfungen definierten Verfahrens durchgeführt werden dürfen.
4.5 Anleitungen für die Instandsetzung
4.6 Dokumentation

4.7 Regelmäßige Überprüfungen

Es liegt in der Verantwortung der Hersteller, alle erforderlichen Geräte und Informationen wie etwa Anweisungen, Checklisten, Ersatzteillisten, Spezialwerkzeuge usw. zur Verfügung zu stellen, um einer kompetenten Person die Durchführung von regelmäßigen Inspektionen zu ermöglichen.

Die Hersteller können Lehrgänge zur Schulung bestimmter Personen oder zur Aktualisierung ihrer Fähigkeiten im Bereich der regelmäßigen Prüfungen von PSA oder anderen Geräten anbieten; sie können ebenfalls zugelassene Einrichtungen oder Personal zur Verfügung stellen.

4.8 Kennzeichnung
4.9 Verpackung

Anhang ZA - Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie 89/686/EWG (informativ)