- Name:
- DGUV V 1 §9
- Titel (Deutsch):
- Zutritts- und Aufenthaltsverbote
- Titel (Englisch):
- Prohibition of entry and residence
- letzte Aktualisierung:
- :2013-11
Beschreibung
DGUV V 1 ... - Zweites Kapitel: Pflichten des Unternehmers -
§9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.