- Name:
- DGUV V 1 §6
- Titel (Deutsch):
- Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
- Titel (Englisch):
- Cooperation of several entrepreneurs
Hinweise der Redaktion
Titel | letzte Änderung |
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Gefährdungsbeurteilung | 18.09.2024 13:58 |
Beschreibung
DGUV V 1 ... - Zweites Kapitel: Pflichten des Unternehmers -
§6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach DGUV V 1 §2 Absatz 1, entsprechend ArbSchG § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten.
Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.