- Name:
- DGUV V 1 §31
- Titel (Deutsch):
- Besondere Unterweisungen
- Titel (Englisch):
- Special instructions
- letzte Aktualisierung:
- :2013-11
Beschreibung
DGUV V 1 ... - Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Vierter Abschnitt - Persönliche Schutzausrüstungen
§31 Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach PSA-BV § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.