Normenverzeichnis » Norm: DGUV V 1 §30

Beschreibung

DGUV V 1 ... - Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Vierter Abschnitt - Persönliche Schutzausrüstungen

§30 Benutzung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.