- Name:
- DGUV V 1 §29
- Titel (Deutsch):
- Bereitstellung
- Titel (Englisch):
- Provision
- letzte Aktualisierung:
- :2013-11
Beschreibung
DGUV V 1 ... - Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Vierter Abschnitt - Persönliche Schutzausrüstungen
§29 Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß PSA-BV § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel.