- Name:
- DGUV V 1 §22
- Titel (Deutsch):
- Notfallmaßnahmen
- Titel (Englisch):
- Emergency procedures
- letzte Aktualisierung:
- :2013-11
Beschreibung
DGUV V 1 ... - Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Zweiter Abschnitt - Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend ArbSchG § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.