- Name:
- DGUV V 1 §18
- Titel (Deutsch):
- Zutritts- und Aufenthaltsverbote
- Titel (Englisch):
- Prohibition of entry and residence
- letzte Aktualisierung:
- :2013-11
Beschreibung
DGUV V 1 ... - Drittes Kapitel: Pflichten der Versicherten -
§18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.