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- Name:
- DGUV V 1 §11
- Titel (Deutsch):
- Maßnahmen bei Mängeln
- Titel (Englisch):
- Measures in case of deficiencies
- letzte Aktualisierung:
- :2013-11
Beschreibung
DGUV V 1 ... - Zweites Kapitel: Pflichten des Unternehmers -
§11 Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.