- Name:
- DGUV I 208-032
- Titel (Deutsch):
- DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern
- Titel (Englisch):
- DGUV Information 208-032 - Selection and use of fixed ladders
- letzte Aktualisierung:
- 2018:10
- letzte Aktualisierung:
- 01.10.2018
- Link (Herausgeber):
- https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2604
- Familien:
- Allgemeine Anforderungen (AM), Einzelanschlagpunkte, Stahlseilsysteme, Auffang- und Höhensicherungsgeräte, Schienensysteme
Beschreibung
Diese DGUV Information (DGUV I) enthält Hinweise und Empfehlungen für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern.
Abgrenzung
- Steigleitern für den Einbau in verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden in dieser Information nicht behandelt, da hier spezielle Regelungen bestehen (siehe DIN 28017 „Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten“; insbesondere Teil 3 „Steigleitern“).
- Leitern, die als mobile Leitern nur zeitweise an Masten befestigt sind (Mastleitern) und senkrecht begangen werden, werden hier nicht behandelt.
Anwendungsbereich
Steigleitern fallen je nach Verwendung in den Geltungsbereich verschiedener nationaler und europäischer Rechtsnormen.
- Werden Steigleitern an Gebäuden z.B. zu Wartungszwecken oder als Notleiteranlagen im Rettungsweg der Feuerwehren verwendet, so gehören sie zu den baulichen Einrichtungen und unterliegen damit dem Bauordnungsrecht der Bundesländer, nicht jedoch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
- Werden Steigleitern an baulichen Einrichtungen in oder an Arbeitsstätten durch Beschäftigte benutzt, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) des Bundes das Bauordnungsrecht der Länder.
- Anforderungen an Steigleitern in Arbeitsstätten enthalten insbesondere Abschnitt 1.8 „Verkehrswege“ und Abschnitt 1.11 „Steigleitern, Steigeisengänge“ des ArbStättV Anhang. Den schutzzielorientierten Verordnungstext beider Abschnitte konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“.
- Werden Steigleitern in Arbeitsstätten im Verlauf des zweiten Fluchtweges eingesetzt, sind auch die Anforderungen der ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ zu beachten.
- Werden Steigleitern an baulichen Einrichtungen in oder an Arbeitsstätten durch Beschäftigte benutzt, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) des Bundes das Bauordnungsrecht der Länder. Anforderungen an Steigleitern in Arbeitsstätten enthalten insbesondere Abschnitt 1.8 „Verkehrswege“ und Abschnitt 1.11 „Steigleitern, Steigeisengänge“ des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung. Den schutzzielorientierten Verordnungstext beider Abschnitte konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“.
- Werden Steigleitern in Arbeitsstätten im Verlauf des zweiten Fluchtweges eingesetzt, sind auch die Anforderungen der ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ zu beachten.
- Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen unterliegen der BetrSichV und damit nicht dem Arbeitsstättenrecht.
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Begriffsbestimmungen
- Steigleitern
sind senkrecht oder nahezu senkrecht ortsfest angebrachte Leitern, bestehend aus zwei Seitenholmen mit dazwischen liegenden Sprossen oder einem Mittelholm, an dem beidseitig höhengleich Sprossen angebracht sind. - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen (Seitenholmsteigleitern)
sind Steigleitern, an der die Sprossen zwischen zwei Holmen angeordnet und an den Holmen befestigt sind. Die Seitenholme tragen die Last (siehe Abb. 2). - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm (Mittelholmsteigleitern)
sind Steigleitern, an der die Sprossen an beiden Seiten des Mittelholms befestigt sind. Der Mittelholm trägt alleine die Last (siehe Abb. 3). - Fallhöhe
ist die mögliche Absturzhöhe innerhalb eines Steigleiterlaufes. - Leiterlauf
ist der fortlaufende Teil der ortsfesten Steigleiter (schematische Darstellung siehe Abbildungen 4 und 5). - Ruhebühnen
sind ein- oder mehrteilige Plattformen zum Ausruhen von Personen, welche unmittelbar an oder neben einer ortsfesten
Steigleiter angeordnet sind. - Haltevorrichtung
ist eine Einrichtung, die an den Ein- und Ausstiegsstellen von Steigleitern das Ein- und Aussteigen ermöglicht. - Rückenschutz
ist eine fest mit der Seitenholmsteigleiter verbundene Einrichtung, die das Absturzrisiko an diesen Steigleitern vermindert und den Bewegungsfreiraum des Benutzenden begrenzt. - Einstiegsebene
ist die Ebene der Umgebung oder Umsteigebühne, von der mit der Besteigung der Steigleiter begonnen wird (siehe Abb. 5). - Ausstiegsebene
ist die Ebene der Umgebung oder Umsteigebühne, an der die Besteigung der Steigleiter/des Steigleiterlaufes endet (siehe Abb. 5).
2 Grundlagen
2.1 Gefährdungsbeurteilung
2.2 Allgemeine Anforderungen an alle Steigleiterbauarten und deren Befestigung
3 Steigleiterbauarten
3.1 Allgemeines
3.2 Steigleitern für bauliche Anlagen
3.3 Notleiteranlagen
3.4 Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft
3.5 Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen
4 Benutzung von Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen
4.1 Auswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
4.2 Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln
4.3 Persönliche Schutzausrüstungen
4.4 Betriebsanweisung und Unterweisung
5 Prüfungen
5.1 Prüfung nach der Montage
5.2 Prüfungen der Steigleiter
5.3 Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz
Anhang 1 - Vorschriften und Regeln
1 Gesetze, Verordnungen
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- ASR A1.8 - Arbeitsstättenregel „Verkehrswege“,
- ASR A2.3 - Arbeitsstättenregel „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
- TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern
- TRBS 2152-1 - Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung
2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Regel 103-007 und 103-008 „Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume“ (bisher BGR 177 und GUV-R 177)
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“ (bisher BGR/GUV-R 198)
- DGUV Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“
3 Normen
- DIN EN ISO 14122-(1 bis - 4) - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Ausgabedatum 2016-10
- DIN EN 360 - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte, Ausgabedatum 2002-09
- DIN EN 795 - Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen, Ausgabedatum 2012-10
- DIN EN 12255-10 - Kläranlagen – Sicherheitstechnische Baugrundsätze, Ausgabedatum 2001-03
- DIN EN 14396 - Ortsfeste Steigleitern für Schächte, Ausgabedatum 2004-04
- DIN EN 50308 Windenergieanlagen – Schutzmaßnahmen – Anforderungen für Konstruktion, Betrieb, Wartung, Ausgabedatum 2005-03
- DIN 14094-1 - Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste, Ausgabedatum 2017-04
- DIN 18799-1 - Steigleitern mit Seitenholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, Ausgabedatum 2009-05
- DIN 18799-2 - Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, Ausgabedatum 2009-05
- DIN 19572 - Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte, Ausgabedatum 2016-06
DVGW Arbeitsblätter
- W 122 Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung
- W 127 Quellwassergewinnungsanlagen – Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau
- W 358 Leitungsschächte und Auslaufbauwerke