- Name:
- DGUV I 208-019
- Titel (Deutsch):
- DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
- Titel (Englisch):
- DGUV Information 208-019 - Safe handling of mobile elevating work platforms
- letzte Aktualisierung:
- 01.01.2020
- Seiten:
- 108
- Link (Herausgeber):
- https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/472/sicherer-umgang-mit-fahrbaren-hubarbeitsbuehnen
- Dokumente:
- Familien:
- Hebebühnen (deaktiviert)
Änderungsvermerk
BGI 720 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
Beschreibung
Diese DGUV Information wendet sich an Unternehmer, die Hubarbeitsbühnen verleihen und benutzen sowie an Service- und Wartungsfirmen und an Bedienende. Sie soll den o. g. Verantwortlichen und Bedienenden helfen, die fahrbaren Hubarbeitsbühnen sicher zu warten, zu prüfen und zu betreiben.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1 Unfallgeschehen im Zusammenhang mit Hubarbeitsbühnen
2 Gesetzliche Grundlagen und Regeln
3 Bauarten von Hubarbeitsbühnen
3.1 Konstruktiver Aufbau und Hauptbestandteile
3.2 Besondere Sicherheitseinrichtungen und deren Bedeutung
4 Allgemeine Hinweise zum sicheren Betrieb von Hubarbeitsbühnen
4.1 Kennzeichnung von Hubarbeitsbühnen
4.2 Betriebshandbuch – Betriebsanleitung
4.3 Krafteinwirkungen – Sicherheit gegen Umkippen
4.4 Auswahl entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
4.5 Aufbau und Standsicherheit, Anforderungen an Verkehrswege
4.6 Wind und Wetter
4.7 Einsatz von Hubarbeitsbühnen in öffentlichen Verkehrsräumen
4.8 Arbeiten unter elektrischen Gefährdungen
4.9 Baumpflegearbeiten
5 Anforderungen an die beteiligten Firmen und Personen
5.1 Anforderungen an Vermieter und Vermieterinnen von Hubarbeitsbühnen
5.2 Anforderungen an Unternehmer und Unternehmerinnen als Betreibende
5.3 Anforderungen an Bedienpersonen
5.4 Anforderungen an Instandhaltungs- und Prüffirmen
6 Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz
6.1 Gefährdungsbeurteilung allgemein
6.2 Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des Einsatzortes
6.3 Hauptgefährdungen
6.4 Aussteigen im angehobenen Zustand
7 Prüfung von Hubarbeitsbühnen
7.1 Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
7.2 Prüfungen in Verantwortung des oder der Betreibenden
8 Koordination
9 Persönliche Schutzausrüstungen
10 Schlussgedanken
11 Literatur- und Quellenverzeichnis
11.1 Gesetze, Verordnungen
11.2 DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
11.3 Normen/VDE-Bestimmungen
11.4 Andere Quellen
12 Abbildungsverzeichnis
Anhang 1 - 4 x 4 Merkregeln
Anhang 2 - Muster eines Bedienerausweises
Anhang 3 - Muster einer schriftlichen Beauftragung
Anhang 4 - Muster einer Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen
Anhang 5 - Auswahl einer Hubarbeitsbühne
Anhang 6 - Checkliste zum sicheren Betreiben von Hubarbeitsbühnen
Anhang 7 - Fragen und Antworten für ein sicheres Betreiben der Hubarbeitsbühnen
Anhang 8 - Checkliste für den Vermieter/die Vermieterin bei Übergabe bzw. Rücknahme einer Hubarbeitsbühne
Anhang 9 - Unterweisungsnachweis
Anhang 10 - Beaufort-Skala
Anhang 11- Muster einer Gefährdungsbeurteilung zur Verwenden von Hubarbeitsbühnen Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation) Risikoeinschätzung
Anhang 12 - Gefährdungen und Maßnahmen
Vorwort
Auf Baustellen und bei vielen Tätigkeiten in den Betrieben kommen immer häufiger fahrbare Hubarbeitsbühnen zum Einsatz. Damit steigt die Produktivität, die Arbeit wird erleichtert und der Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessert. Die Leiter als kurzzeitiger Arbeitsplatz verliert immer mehr an Bedeutung.
Die Benutzung von Hubarbeitsbühnen bedeutet aber nicht sofort eine Senkung des Unfallgeschehens. Zum sicheren Betreiben gehört ein Maß an Grundinformationen, Wissen und fachspezifischem Können. Neben dem Fachwissen müssen ebenso die Gefährdungen beim Umgang erkannt und Maßnahmen festgelegt werden.
1 Unfallgeschehen im Zusammenhang mit Hubarbeitsbühnen {#DGUVI208-019_1}
2 Gesetzliche Grundlagen und Regeln {#DGUVI208-019_2}
3 Bauarten von Hubarbeitsbühnen {#DGUVI208-019_3}
3.1 Konstruktiver Aufbau und Hauptbestandteile {#DGUVI208-019_3_1}
3.2 Besondere Sicherheitseinrichtungen und deren Bedeutung {#DGUVI208-019_3_2}
4 Allgemeine Hinweise zum sicheren Betrieb von Hubarbeitsbühnen {#DGUVI208-019_4}
4.1 Kennzeichnung von Hubarbeitsbühnen {#DGUVI208-019_4_1}
4.2 Betriebshandbuch – Betriebsanleitung {#DGUVI208-019_4_2}
↑
4.3 Krafteinwirkungen – Sicherheit gegen Umkippen {#DGUVI208-019_4_3}
↑
4.4 Auswahl entsprechend der Gefährdungsbeurteilung {#DGUVI208-019_4_4}
4.5 Aufbau und Standsicherheit, Anforderungen an Verkehrswege {#DGUVI208-019_4_5}
4.6 Wind und Wetter {#DGUVI208-019_4_6}
4.7 Einsatz von Hubarbeitsbühnen in öffentlichen Verkehrsräumen {#DGUVI208-019_4_7}
4.8 Arbeiten unter elektrischen Gefährdungen {#DGUVI208-019_4_8}
4.9 Baumpflegearbeiten {#DGUVI208-019_4_9}
5 Anforderungen an die beteiligten Firmen und Personen
Bei der Vermietung von Hubarbeitsbühnen werden qualifizierte Beschäftigte benötigt, welche die technische Einweisung in hoher Qualität durchführen.
5.1 Anforderungen an Vermieter und Vermieterinnen von Hubarbeitsbühnen
Allgemeine Anforderungen
Da die Vermietung von Hubarbeitsbühnen keinen besonderen gesetzlichen Forderungen unterliegt, kommt Vermietern und Vermieterinnen ein ganz besonderes Maß an Eigenverantwortung, auch im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu. Vermietung von Hubarbeitsbühnen bedeutet, Verantwortung über Leben und Gesundheit des
Mieter oder der Mieterin und den Nutzenden von Hubarbeitsbühnen mit zu übernehmen.
Im Wesentlichen sollten Vermieterinnen und Vermieter von Hubarbeitsbühnen aus Sicht des Arbeitsschutzes folgende
Anforderungen erfüllen:
- Ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, z.B.
- Betriebssicherheitsverordnung
- Produktsicherheitsgesetz
- DGUV Regel 100-500 und 100-501 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.10
- Arbeitsstättenverordnung
- Technisches Verständnis zur Beratung hinsichtlich der Auswahl der geeigneten Hubarbeitsbühne für die durchzuführenden Arbeiten
- Qualifizierung des Personals (Vermieter und Vermieterinnen von Hubarbeitsbühnen benötigen qualifizierte Beschäftigte, welche die technische Einweisung in hoher Qualität durchführen, z.B. Qualifikation durch Einweiserkurs)
- Zurverfügungstellen der notwendigen technischen Ausrüstung und Räumlichkeiten
- Absicherung der Abstellplätze, um eine Beschädigung oder Manipulation durch Dritte zu vermeiden
- Ausreichende versicherungsrechtliche Absicherungen (Maschinenversicherung, Betriebshaftpflicht, Umwelthaftpflicht und - sehr wichtig – Versicherung auf Untervermietung)
- Besitz entsprechender Mietverträge und Geschäftsbedingungen
Bei einer Vermietung überzeugt sich der Vermieter oder die Vermieterin davon, dass die Voraussetzungen für einen vorschriftsmäßigen Transport durch den Mieter oder die Mieterin gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, führt er oder sie den Transport selbst durch. Für die unterschiedlichen Hubarbeitsbühnen ist z.B. zu beachten:
- Anhängerbühnen
- Geeignetes Zugfahrzeug (Berücksichtigung der Anhänge- und Aufliegelast)
- Fahrpraxis im Umgang mit langen einachsigen Fahrzeugen
- LKW-Bühnen
- Die entsprechend vorgeschriebene Führerscheinklasse
- Selbstfahrende Bühnen
- Zugfahrzeug mit Transportanhänger ausreichender Tragfähigkeit
- Transport-LKW oder Zugmaschine mit Tieflader für Großgeräte.
Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Fahrpersonalverordnung (FPersV) einzuhalten (z.B. Lenk- und Ruhezeiten, Kontrollgerät, erforderliche Kontrollgerätekarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten, …)).
Einweisung
Die bühnenbezogene Einweisung der Bedienpersonen obliegt dem Mieter oder der Mieterin. Dieser kann auf fachkundiges Personal des Vermieters oder der Vermieterin zurückgreifen, welches die Bedienperson theoretisch und praktisch in die sichere Handhabung der Hubarbeitsbühne einweist.
Die Einweisung durch den Vermieter oder die Vermieterin sollte Bestandteil des Mietvertrages sein. Dabei dienen die Betriebsanleitung und das Betriebshandbuch als Grundlage (siehe auch Abschnitt 4.2). Die maschinenspezifische Einweisung muss u.a. folgende Themen umfassen:
- Herstelleranweisungen und -warnhinweise
- Merkmale des spezifischen Modells
- Steuerungsfunktionen
- Bedienen des Notablasses
Während der Einweisung/Übergabe hat der Vermieter oder die Vermieterin einzuschätzen, ob der Mieter oder die Mieterin für die Benutzung der Hubarbeitsbühne geeignet ist. Bei Zweifeln aufgrund von
- Höhenangst,
- mangelndem Sicherheitsbewusstsein,
- fehlender technischer Kenntnisse o.Ä.
ist von der Vermietung Abstand zu nehmen.
Bei der Einweisung des Mieters oder der Mieterin ist auf die Pflicht zum täglich (bzw. vor jeder Schicht) durchzuführenden Check der Hubarbeitsbühne besonders hinzuweisen (Checklisten enthalten die Betriebsanleitungen und Betriebshandbücher).
Prüfung
Die Prüfungen durch den Vermieter oder die Vermieterin und seine oder ihre Beschäftigten beziehen sich auf die grundlegende Kontrolle des betriebssicheren Zustandes der fahrbaren Hubarbeitsbühne vor und nach dem Mieteinsatz. Die Betriebsanleitung und das Betriebshandbuch dienen dabei als Prüfgrundlage. Neben dem Aufbau der Hubarbeitsbühne und Durchfahren aller Stellungen sollte Folgendes geprüft werden:
- Batterieladezustand, Elektrolytstand
- Reifendruck, Hydraulikflüssigkeitsund Kühlflüssigkeitsstand
- Ausrüstungen entsprechend der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Maschinen mit Straßenzulassung (oft Schäden an Beleuchtung, Blinker, Seitenstrahler, Kugelkopfkupplung, Sicherheitsseil für Auflaufbremse, Anschluss- und Ladekabel, Kennzeichenverlust)
- Erforderliche Dokumente auf Vollständigkeit (Prüfbuch, Betriebsanleitung, Fahrzeugschein)
- Sicherheitsschalter, Not-Stopp, Notablass
- Fahrwerk und Aufbau auf Deformierung und Risse
- Reifen, Radmuttern und Bremsen
- Hydraulikleitungen und -aggregate auf Leckagen
- Warnkennzeichnung und Sicherheitsaufkleber
Der Vermieter oder die Vermieterin ist grundsätzlich auch verantwortlich für die Durchführung der Prüfungen, die in der Verantwortung des / der Betreibenden liegen (siehe Abschnitt 7.2). Darüber hinaus veranlasst er oder sie die Durchführung der Prüfungen nach StVZO.
Nach jedem Einsatz sollte die Bühne gründlich gereinigt werden, um auch kleinere Mängel und Beschädigungen zu erkennen. Außerdem trägt das äußere Erscheinungsbild zum Vertrauen in die Zuverlässigkeit einer fahrbaren Hubarbeitsbühne bei, was die psychischen Belastungen in großen Höhen reduziert.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Bedingungen kann der Vermieter oder die Vermieterin die fahrbaren Hubarbeitsbühnen guten Gewissens erneut vermieten.
Die wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 und 100-501 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ liegen in der Verantwortung des Eigentümers oder der Eigentümerin der Hubarbeitsbühne. Diese Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten Personen (Sachkundige) durchgeführt werden.
5.2 Anforderungen an Unternehmer und Unternehmerinnen als Betreibende
Der Unternehmer oder die Unternehmerin als Betreibende von fahrbaren Hubarbeitsbühnen ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die seinen Beschäftigten ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere:
- Sachliche Maßnahmen, z.B. geeignete Hubarbeitsbühnen zur Verfügung stellen sowie ggf. Wartung und Überprüfung
- Organisatorische Maßnahmen, z.B. sichere Gestaltung der durchzuführenden Arbeiten, Erstellen von Betriebsanweisungen sowie Schulung und Unterweisung der Bedienperson, Erarbeitung eines Rettungskonzeptes
- Personelle Maßnahmen, z.B. Auswahl und Beauftragung von geeigneten Bedienpersonen
Durch Planung und Organisation der Arbeiten und des Arbeitsablaufs sollen die Gefährdungen minimiert werden (ArbSchG und BetrSichV).
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wirksames Instrument, um diesen Anforderungen gerecht zu werden (siehe Abschnitt 6). Aus ihr gehen u.a. die Notwendigkeit der Erstellung von Betriebsanweisungen, Durchführung von Unterweisungen und Beauftragungen der Bedienpersonen hervor. Darüber hinaus gibt sie auch die Auswahl der geeigneten fahrbaren Hubarbeitsbühne vor.
Betriebsanleitung und Betriebsanweisung
Der Hersteller stellt dem Betreibenden einer fahrbaren Hubarbeitsbühne die Betriebsanleitung zum sicheren Betrieb des Gerätes zur Verfügung, welche immer bei der Hubarbeitsbühne sein muss. In ihr werden mögliche Gefährdungen, Restrisiken sowie die diesbezüglich notwendigen Maßnahmen beschrieben.
Die örtlichen Begebenheiten und die speziellen Einsatzbedingungen sowie die von der Hubarbeitsbühne auszuführenden Arbeiten kann der Hersteller in seiner Betriebsanleitung nicht erfassen.
Aus diesen Gründen muss der Betreibende der Hubarbeitsbühne eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der jeweiligen Einsatzbedingungen in der Landessprache der Bedienperson erstellen (Muster einer Betriebsanweisung siehe Anhang 4). Die Betriebsanweisung enthält u.a. beispielhaft:
- Gefährdungen für die Beschäftigten, z.B. durch Umsturz der fahrbaren Hubarbeitsbühne, Absturz, herabfallende Gegenstände, Quetschstellen, elektrischen Strom
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z.B. Bedienung durch beauftragtes, unterwiesenes und befähigtes Personal, standsichere Aufstellung, Maßnahmen vor Arbeitsbeginn, Benutzung geeigneter PSA gegen Absturz mit kurzem Verbindungsmittel usw.
- Verhalten bei Störungen, z.B. Bedienung von Not-Aus, Notablass und an deren Sicherheitseinrichtungen
- Verhalten bei Unfällen, Rettung verletzter Personen, Absicherung der Unfallstelle, Leistung der Ersten Hilfe
- Instandhaltung, z.B. Reparatur und Wartung durch fachkundiges Personal nach Betriebsanleitung und Betriebshandbuch, Prüfungen durch befähigte Personen
Unterweisungen
Der Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen erfordert spezielle Kenntnisse. Für die Vermittlung dieser Kenntnisse an die Bedienpersonen tragen der Unternehmer oder die Unternehmerin – der oder die Betreibende – oder die beauftragten Führungskräfte die Verantwortung. Mit Hilfe der maschinenspezifischen Einweisung und der allgemeinen Unterweisung sowie einer Schulung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ werden die Bedienpersonen in die Lage versetzt, mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen so umzugehen, dass Gefährdungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Bei Anmietung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen obliegt die Ersteinweisung und Unterweisung dem oder der für die Bedienperson verantwortlichen Unternehmer oder Unternehmerin. Sie haben sicherzustellen, dass alle Personen ausreichend im Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen eingewiesen und unterwiesen werden.
Neben der speziellen maschinenbezogenen Ein- und Unterweisung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind die Beschäftigten über weitere Gefährdungen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen, die aus der durchzuführenden Arbeit oder aus dem Umfeld entstehen, zu unterweisen. Zum Nachweis der korrekten Unterweisung erfolgt deren Dokumentation (siehe Anhang 9). Die Betriebsanweisung stellt in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für Unterweisungsinhalte dar.
Sicheres Arbeiten setzt Wissen voraus ---> Wissen und Können durch Unterweisung und Einweisung.
Unterweisungsinhalte
Unachfolgend sind einige Hinweise zum Inhalt einer Unterweisung beispielhaft aufgeführt:
- Inbetriebnahme
- Aufstellung so, dass keine Quetschund Scherstellen durch die Bewegungen der Hubarbeitsbühne auftreten
- Maßnahmen bei geeignetem Untergrund
- Abstützung bei nicht tragfähigem Untergrund sowie bei Schnee und Eisglätte
- Maßnahmen bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
- Informationen über
- zulässige Belastung
- Transport von Personen und Lasten
- Zugänge (Besteigen und Verlassen der Hubarbeitsbühne)
- Verfahren von den Steuerstellen aus
- Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne
- Nutzung geeigneter PSA gegen Absturz einschließlich Anschlagpunkten
- Einsatz in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Maßnahmen bei auftretendem Wind
- Bedienung durch Funk und andere drahtlose Steuereinrichtungen
- Anforderungen an die Bedienpersonen (siehe Abschnitt 5.3)
- Durchführung der Funktionsprüfungen (siehe Abschnitt 5.3)
Weitere Unterweisungsinhalte bei Bedarf:
- Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre
- Elektromagnetische Unverträglichkeit
- Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Systemen
- Betreten und Verlassen der Arbeitsbühne auf wechselnden Ebenen (siehe Abschnitt 6.4)
- Häufigkeit der Unterweisungen erfolgen anlassbezogen, d.h.
- bei der Benutzung noch nicht verwendeter Typen von Hubarbeitsbühnen sowie
- bei jeder neuen Arbeitsaufgabe oder Baustelle
Darüber hinaus sind Unterweisungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.
Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin
Durch Ein- und Unterweisung sowie Training und ausreichende Kontrolle gewährleistet der Unternehmer oder die Unternehmerin, dass die Bedienpersonen mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen bestimmungsgemäß umgehen.
Hat die Bedienperson nachgewiesen, dass sie mit einer bestimmten Bauart von Hubarbeitsbühnen sicher umgehen kann, bestätigt der Unternehmer oder die Unternehmerin dies mit einer schriftlichen Beauftragung. Diese schriftliche Beauftragung kann formlos (Beispiel siehe Anhang 3) oder mit einem Bedienerausweis (Beispiel siehe Anhang 2) erfolgen. Neben dem Unternehmer oder der Unternehmerin können auch autorisierte Führungskräfte die Beauftragung vornehmen.
Hinweis: Für Auslandstätigkeiten können ggf. besondere Befähigungsnachweise notwendig sein.
Achtung!: Arbeiten mehrere Personen zusammen, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Aufsicht führende Person zu bestimmen.
5.3 Anforderungen an Bedienpersonen
Das Bedienen ist mit einem speziellen Risiko für die Bedienperson selbst und für die im Umfeld befindlichen Personen verbunden. Bedienpersonen müssen für diese Aufgabe besonders geschult und ausgebildet sein, da sie für das Aufstellen
und Steuern der Hubarbeitsbühne verantwortlich sind.
Voraussetzungen
An die Bedienperson einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Anforderungen gestellt: Sie muss
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein (siehe auch DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“),
- ihre Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne nachgewiesen haben
- eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne besitzen sowie
- im Besitz des notwendigen Führerscheins bei Teilnahme am Straßenverkehr sein.
Weitere grundsätzliche Anforderungen für eine schriftliche Beauftragung sind, dass die Bedienperson
- körperlich und geistig geeignet ist,
- gut räumlich sehen kann, um die Arbeitsbühne im freien Raum sicher an die vorgesehenen Arbeitsplätze heranzuführen,
- gut hören kann, um akustische Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen zu können und
- schnell und sicher reagieren kann.
Um diese Voraussetzungen abzuklären, empfehlen sich Eignungsuntersuchungen nach der
- DGUV Information 240-250 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten““ sowie
- DGUV Information 240-410 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr““.
Aufgaben der Bedienperson
Eine fahrbare Hubarbeitsbühne ist nach der Betriebsanleitung des Herstellers in die Transportposition zu bringen und neben einer visuellen Kontrolle der Beleuchtung und des Anschlusses an das Fahrzeug mit einem geeigneten Zugfahrzeug zu transportieren. Dabei müssen Fahrpraxis beim Umgang mit langen einachsigen Fahrzeugen und die entsprechend vorgeschriebene Führerscheinklasse vorhanden sein.
Während des Transportes hat die Bedienperson außerdem zu beachten, dass immer ein ausreichender Sicherheitsabstand vorhanden ist und Kreuzungen und Unterführungen sowie enge Durchfahrten langsam zu befahren sind (Durchfahrtshöhe beachten).
Bei der Übernahme bzw. vor Inbetriebnahme der Hubarbeitsbühne sollte die Bedienperson Einsicht in das letzte Prüfprotokoll nehmen, um sich ein Bild über den sicherheitstechnischen Zustand der Bühne zu verschaffen und dieregelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person zu kontrollieren.
Am Einsatzort muss generell geprüft werden, ob sich im Arbeitsbereich der fahrbaren Hubarbeitsbühne ungeschützte elektrische Anlagen oder Freileitungen befinden und ob beispielsweise die vorhandene fahrbare Hubarbeitsbühne auch außerhalb von geschlossenen Räumen eingesetzt werden darf.
Vor dem Benutzen einer fahrbaren Hubarbeitsbühne muss eine visuelle Kontrolle des Arbeitsumfeldes erfolgen. Der Untergrund muss ausreichend tragfähigund eben sein. Seine Neigung darf den vom Hersteller zugelassenen maximalen
Winkel nicht überschreiten.
Bei der Aufstellung der fahrbaren Hubarbeitsbühne ist es auf schrägem Untergrund notwendig, sie gegen Wegrollen zu sichern, z.B. durch Vorlegekeile.
An der Arbeitsstelle ist zu kontrollieren, dass keine Öffnungen, unterirdische Kabel oder Leitungen, Deckel und kein aufgeschüttetes Erdreich vorhanden sind.
Bei Arbeiten im öffentlichen Bereich ist der Arbeitsbereich der Hubarbeitsbühne mit Informationen, Schildern bzw. Absperrungen zu sichern.
Wenn sich Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, wird eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich (StVO §45), welche zur Beantragung einen entsprechenden Verkehrszeichenoder auch Regelplan benötigt.
Nach dem Aufstellen und vor dem Einsatz sowie arbeitstäglich ist eine Sicht- und Funktionsprüfung (Bild 5-1) durchzuführen.
Sollten bei der Sicht- und Funktionsprüfung Mängel erkannt werden, sind diese zu melden und durch fachkundiges Personal abzustellen. Eine Dokumentation der täglichen Sicht- und Funktionsprüfung mit Aufführung der festgestellten Mängel wird empfohlen.
Bei Mängeln, welche die Sicherheit gefährden, darf die Hubarbeitsbühne nicht in Betrieb genommen werden. Sonst ist nicht nur die eigene Sicherheit in Gefahr, sondern auch die der im Umfeld tätigen Personen!
Nach Arbeitsende ist die Hubarbeitsbühne sicher abzustellen (feste, ebene Fläche ohne Hindernisse und Verkehr), der Ausleger ist zu senken (Transportstellung), der Schlüsselschalter ist auf Position AUS zu drehen und der Schlüssel ist abzuziehen. Des Weiteren ist die Hubarbeitsbühne gegen Wegrollen zu sichern.
5.4 Anforderungen an Instandhaltungs- und Prüffirmen
Instandhaltungs- und Prüffirmen haben ein hohes Maß an Verantwortung. Die Sicherheit der Personen, die Hubarbeitsbühnen benutzen und mit diesen Arbeiten in großen Höhen ausführen, ist u.a. abhängig von der gewissenhaften Durchführung der Instandhaltungs- und Prüftätigkeiten. Ausreichende Qualifikation und Zuverlässigkeit sind Grundvoraussetzungen für das Instandhaltungs und Prüfpersonal. Oberste Priorität hat immer die Sicherheit der Benutzenden.
Instandhaltungs- und Prüffirmen müssen räumlich und technisch so ausgestattet sein, dass die Arbeiten in vollem
Umfang und sicher ausgeführt werden können. Dazu gehören u.U. Krane, Hebebühnen, Gruben, Messgeräte, Prüfstände, Spezialwerkzeug usw.
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Wartungs- und Instandsetzungspersonal sind zu organisieren. Von der
Wirksamkeit dieser Maßnahmen sollte sich der Vorgesetzte überzeugen. Die durchzuführenden Arbeiten dürfen nur auf Personen übertragen werden, die ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
Eine enge Zusammenarbeit mit den Herstellern der Geräte garantiert einen aktuellen Wissensstand.
Bei Instandsetzungsarbeiten dürfen ausschließlich Originalteile oder vom Hersteller zugelassene Bauteile verwendet werden, um die Sicherheit des Gerätes nicht zu beeinträchtigen.
Achtung!: Schweißarbeiten an tragenden Teilen von Hubarbeitsbühnen, die zum Teil aus hochfesten Feinkornstählen oder komplizierten Aluminiumlegierungen bestehen, dürfen nur mit Genehmigung des Herstellers und unter Beachtung der Schweißvorgaben erfolgen. Danach ist eine außerordentliche Prüfung nach DGUV Grundsatz 308-008 bzw. BetrSichV durchzuführen.
Spezielle Anforderungen an Wartungs- und Instandsetzungspersonal
Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur Personen beauftragen, welche ausreichende Ausbildung,Erfahrung und Kenntnisse besitzen. Mit diesen Arbeiten sollten nur Personen beauftragt werden, welche die nachstehenden Qualifikationen besitzen.
Ausbildung und Erfahrung
- Abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. Elektriker oder Elektrikerin, Elektroniker oder Elektronikerin, Mechatroniker oder Mechatronikerin, Kfz-Mechaniker oder Kfz-Mechanikerin usw.)
- Mehrjährige Erfahrung in der Wartung und Instandsetzung von Hubarbeitsbühnen, Hebezeugen, wie Winden und Krane oder Flurförderzeuge
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beim Hersteller bzw. bei einer Vertragswerkstatt für spezielle Arbeiten, z.B. an der Elektronik oder am Lastmomentbegrenzer
- u.U. Zusatzausbildung zum Schweißer oder Schweißerin und regelmäßige Wiederholung der Schweißerprüfung
Kenntnisse und Fähigkeiten
- Einschlägige Kenntnisse der Betriebsanleitungen und Betriebshandbücher
- Lesen und Verstehen der elektrischen Schaltpläne und der Hydraulikpläne
- Kenntnis der einschlägigen Normen, z.B. DIN EN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen“
- Kenntnis der einschlägigen VDE-Bestimmungen, z.B. DIN VDE 0701-0702, da viele Hubarbeitsbühnen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel im Sinne der DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sind
- Kenntnis der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen
Geeignete Personen für die Wartung und Instandsetzung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen sind z.B.
- Servicemonteure oder Servicemonteurinnen der Hersteller und Händler,
- Personen, die sich qualifiziert haben und den betriebssicheren Zustand der Hubarbeitsbühne beurteilen können und
- Personen, die aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung in der Lage sind, technische Defekte zu erkennen und diese fachgerecht abzustellen.
Spezielle Anforderungen an Prüfpersonal
Die mit der Prüfung beauftragten Personen müssen mindestens befähigte Personen sein (siehe DGUV Regel 100-500 und 100-501 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“, Abschnitt 2.9, DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ und TRBS 1203 „Befähigte Personen“). Prüfungen führen z.B. durch:
- Sachverständige der technischen Überwachung (z.B. Technische Überwachungsvereine, DEKRA, das Amt für Arbeitsschutz in Hamburg, Technische Überwachungsämter in Hessen)
- Fachingenieure oder Fachingenieurinnen der Hersteller
- vom Hersteller beauftragte und ausgebildete Servicetechniker oder Servicetechnikerinnen
- Fachingenieure oder Fachingenieurinnen der Betreibenden
- freiberufliche Fachingenieure oder Fachingenieurinnen
Die Qualifikation der Sachverständigen für die außerordentlichen Prüfungen an Hebebühnen regelt im Einzelnen der DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“.
Befähigte Personen (Sachkundige) im Sinne des DGUV Grundsatzes 308-002 sind z.B.
- Betriebsingenieure oder Betriebsingenieurinnen,
- Betriebsmeister oder Betriebsmeisterinnen,
- Kundendienstmonteure oder Kundendienstmonteurinnen der Hersteller
und natürlich - Sachverständige
Die Qualifikation der befähigten Personen regelt die TRBS 1203 „Befähigte Personen“. Für befähigte Personen gilt:
- Die fachliche und sachliche Beurteilung der Hubarbeitsbühne muss entsprechend ihrer technischen Parameter und Besonderheiten, unter Berücksichtigung der festgelegten Prüffristen erfolgen.
- Sie prüfen neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen.
- Das Prüfprotokoll /der Prüfnachweis wird vollständig ausgefüllt
- Die festgestellten Mängel werden protokolliert, deren Beseitigung mit dem Unternehmer oder der Unternehmerin besprochen und es wird darauf geachtet, dass der Betreiber der Hubarbeitsbühne den Prüfbefund bestätigt.
- Prüfbücher und Wartungsnachweise sind lückenlos und fortlaufend zu führen.
6 Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz {#DGUVI208-019_6}
6.1 Gefährdungsbeurteilung allgemein {#DGUVI208-019_6_1}
6.2 Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des Einsatzortes {#DGUVI208-019_6_2}
6.3 Hauptgefährdungen {#DGUVI208-019_6_3}
6.4 Aussteigen im angehobenen Zustand {#DGUVI208-019_6_4}
7 Prüfung von Hubarbeitsbühnen {#DGUVI208-019_7}
7.1 Prüfungen in Verantwortung des Herstellers {#DGUVI208-019_7_1}
7.2 Prüfungen in Verantwortung des oder der Betreibenden {#DGUVI208-019_7_2}
8 Koordination {#DGUVI208-019_8}
9 Persönliche Schutzausrüstungen {#DGUVI208-019_9}
10 Schlussgedanken
Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind hochtechnisierte Geräte, die das Arbeiten in großen Höhen ermöglichen.
Sie bieten die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, um bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten. Wesentlichen Einfluss auf das Sicherheitsniveau haben die Personen, die mit Hubarbeitsbühnen umgehen. Vermieter und Vermieterinnen, Betreibende, Unternehmer und Unternehmerinnen und Führungskräfte, Prüfer und Prüferinnen, Instandhaltungspersonal und vor allen Dingen die Bedienpersonen tragen ihren Teil dazu bei.
Entscheidend ist, dass alle Beteiligten ihren Pflichten mit hohem Verantwortungsbewusstsein nachkommen.
Voraussetzung hierfür ist das notwendige Wissen, aber auch der Wille zum sicheren Arbeiten und nicht zuletzt ein ausreichendes Maß an Kontrolle.
11 Literatur- und Quellenverzeichnis
11.1 Gesetze, Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRBS 1203 „Befähigte Personen“
- TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“
- TRBS 2121 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95)
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
11.2 DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Vorschriften
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- DGUV Vorschrift 8 und 39 „Bauarbeiten“
- VSG 4.2 „Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen“
Regeln
- DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ und 100-501 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- DGUV Regel 112-198 „Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- DGUV Regel 112-199 „Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“
- DGUV Regel 114-017 „Gärtnerische Arbeiten“ Informationen
- DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“
- DGUV Information 209-003 „Metallbau-Montagearbeiten“
- DGUV Information 211-005 „Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“
- DGUV Information 211-006 „Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren“
- DGUV Information 212-016 „Warnkleidung“
- DGUV Information 214-057 „Gärtnerische Arbeiten“
- DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“
- DGUV Information 240-410 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr)“
- DGUV Information 240-250 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 (Fahr-, Steuer und Überwachungstätigkeiten)“
Grundsätze
- DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“
- DGUV Grundsatz 308-003 „Prüfbuch für Hebebühnen“
- DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“
- GBG 1 „Baumarbeiten im Gartenbau“
11.3 Normen/VDE-Bestimmungen
- DIN EN 280 - „Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen“; Deutsche Fassung EN 280:213 + A1:2015; Ausgabe: 2016-04
- DIN EN 795 - „Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen“; Deutsche Fassung EN 795:2012; Ausgabe: 2012-10
- DIN VDE 0105 Teil 100 - „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen“; Ausgabe: 2015-10
- DIN VDE 0701-0702 - „Prüfung nach Instandsetzung; Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer
Geräte - Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit“; Ausgabe: 2008-06 - VDI 2700 - „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“
11.4 Andere Quellen
- Zu Abschnitt 7.2 - Prüfungen in Verantwortung des Betreibers, Prüffristen, Abs. 2 Zitat aus Punkt 2.9.1, Kap. 2.10 „Betrieben von Hebebühnen“ der DGUV Regel 100-500, Ausgabe 04.2008
- Zu Anhang 10 - Scott Huler: Die Sprache des Windes. Wie ein Admiral aus dem 19. Jahrhundert Wissenschaft in Poesie verwandelte. Mareverlag, Hamburg 2009, ISBN 978-3-86648-114-5
12 Abbildungsverzeichnis
- Titelbild: ©TA Craft Photography - stock.adobe.com
- Bilder 3-6, 4-1, 4-2, 4-3, 4-4, 6-2, 6-3, 6-4: © Stocker/BGHM
- Bild 3-1: © KULI Hebezeuge - Helmut Kempkes GmbH, Remscheid
- Bilder 3-2, 3-3, 3-4, 3-5, 4-1, © Jänkendorf/Jäkel/Lift-Manager GmbH
- Bilder 4-5, 4-9: © Petzsch/BGHM
- Bild 4-6: © Palfinger Platforms GmbH, Krefeld
- Bild 4-7: © DGUV/IPAF Deutschland, Bremen
- Bild 4-8: © Pawelski/BG Bau
- Bild 8-1: © AK BGI 720/BGHM
- Bilder 1-1, 1-2, 5-1, 4-3, 6-1, 9-1: © DGUV
- Bild 9-3: © IPAF Deutschland, Neuwied
- Bild 9-2: © HzweiS Werbeagentur GmbH
- Bild 9-4: © Zepp/BGHM
- Anhang 1 und Anhang 2: © Resch-Verlag, Dr. Ingo Resch GmbH
Anhang 1 - 4 x 4 Merkregeln
Anhang 2 - Muster eines Bedienerausweises
Anhang 3 - Muster einer schriftlichen Beauftragung
Anhang 4 - Muster einer Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen
Anhang 5 - Auswahl einer Hubarbeitsbühne {#DGUVI208-019_A5}
Anhang 6 - Checkliste zum sicheren Betreiben von Hubarbeitsbühnen
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Anhang 7 - Fragen und Antworten für ein sicheres Betreiben der Hubarbeitsbühnen {#DGUVI208-019_A7}
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Anhang 8 - Checkliste für den Vermieter/die Vermieterin bei Übergabe bzw. Rücknahme einer Hubarbeitsbühne {#DGUVI208-019_A8}
Anhang 9 - Unterweisungsnachweis
Anhang 10 - Beaufort-Skala
siehe Gefährdung durch Wind
Anhang 11- Muster einer Gefährdungsbeurteilung zur Verwenden von Hubarbeitsbühnen Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation) Risikoeinschätzung {#DGUVI208-019_A11}
Anhang 12 - Gefährdungen und Maßnahmen {#DGUVI208-019_A12}