- Name:
- BetrSichV § 7
- Titel (Deutsch):
- Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- Titel (Englisch):
- Simplified procedure for using work equipment
- letzte Aktualisierung:
- 2015
Beschreibung
BetrSichV ... - Abschnitt 2 (Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen) -
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den § BetrSichV § 8 und BetrSichV § 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- Instandhaltungsmaßnahmen nach BetrSichV § 10 getroffen und Prüfungen nach BetrSichV § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in BetrSichV Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.