Normenverzeichnis » Norm: BetrSichV § 23

Beschreibung

BetrSichV ... - Abschnitt 5 (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften)

§ 23 Straftaten

(1) Wer durch eine in BetrSichV § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach ArbSchG § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in BetrSichV § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.