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- Name:
- BetrSichV § 23
- Titel (Deutsch):
- Straftaten
- Titel (Englisch):
- criminal offense
- letzte Aktualisierung:
- 2015
Beschreibung
BetrSichV ... - Abschnitt 5 (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften)
§ 23 Straftaten
(1) Wer durch eine in BetrSichV § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach ArbSchG § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in BetrSichV § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.