- Name:
- BetrSichV § 20
- Titel (Deutsch):
- Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
- Titel (Englisch):
- Special provisions for federal systems requiring monitoring
- letzte Aktualisierung:
- 2015
Beschreibung
BetrSichV ... - Abschnitt 4 (Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit)
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
(1) Aufsichtsbehörde für die in BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in BetrSichV Anhang 1 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) BetrSichV § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.