- Name:
- BDSG § 80
- Titel (Deutsch):
- Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
- Titel (Englisch):
- Data transfer without appropriate guarantees
Beschreibung
BDSG (ff.) - Teil 3 (Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680) - Kapitel 5 (Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen) -
§ 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
(1) Liegt entgegen BDSG § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des BDSG § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des BDSG § 79 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- im Einzelfall für die in BDSG § 45 genannten Zwecke oder
- im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in BDSG § 45 genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt BDSG § 79 Absatz 2 entsprechend.