Normenverzeichnis » Norm: BDSG § 80

Beschreibung

BDSG (ff.) - Teil 3 (Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680) - Kapitel 5 (Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen) -

§ 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1) Liegt entgegen BDSG § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des BDSG § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des BDSG § 79 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

  1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
  2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
  4. im Einzelfall für die in BDSG § 45 genannten Zwecke oder
  5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in BDSG § 45 genannten Zwecken.

(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt BDSG § 79 Absatz 2 entsprechend.