- Name:
- BDSG § 55
- Titel (Deutsch):
- Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
- Titel (Englisch):
- General information on data processing
Beschreibung
BDSG (ff.) - Teil 3 (Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680) - Kapitel 3 (Rechte der betroffenen Person) -
§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
- die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.