- Name:
- BDSG § 53
- Titel (Deutsch):
- Datengeheimnis
- Titel (Englisch):
- Privacy of data
Beschreibung
BDSG (ff.) - Teil 3 (Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680) - Kapitel 2 (Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten) -
§ 53 Datengeheimnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.