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- Name:
- ASiG § 20
- Titel (Deutsch):
- Ordnungswidrigkeiten
- Titel (Englisch):
- Administrative offences
- letzte Aktualisierung:
- 2013
Beschreibung
ASiG (ff.) - Abschnitt 4 (Gemeinsame Vorschriften) -
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach ASiG § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- entgegen ASiG § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- entgegen ASiG § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.