- Name:
- ASiG § 19
- Titel (Deutsch):
- Überbetriebliche Dienste
- Titel (Englisch):
- Intercompany services
Beschreibung
ASiG (ff.) - Abschnitt 4 (Gemeinsame Vorschriften) -
§ 19 Überbetriebliche Dienste
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach ASiG § 3 oder ASiG § 6 verpflichtet.