Normenverzeichnis » Norm: ArbSchG § 26

Beschreibung

ArbSchG ... - Abschnitt 6 (Schlußvorschriften) -

§ 26 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine in ArbSchG § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
  2. durch eine in ArbSchG § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.