Zuletzt bearbeitet am 19.08.2024 um 17:53:46 durch Sachkunde24-Redaktion.
- Name:
- ArbSchG § 26
- Titel (Deutsch):
- Strafvorschriften
- Titel (Englisch):
- penal provisions
- letzte Aktualisierung:
- 2022
Beschreibung
ArbSchG ... - Abschnitt 6 (Schlußvorschriften) -
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine in ArbSchG § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
- durch eine in ArbSchG § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.