Normenverzeichnis » Norm: ArbMedVV § 8

Beschreibung

ArbMedVV ... -

§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge

(1) Im Fall von ArbMedVV § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach ArbMedVV § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.