- Name:
- ArbMedVV § 8
- Titel (Deutsch):
- Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Titel (Englisch):
- Measures according to the occupational health precaution
- letzte Aktualisierung:
- :2019-07
Beschreibung
§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(1) Im Fall von ArbMedVV § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.
(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach ArbMedVV § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.