- Name:
- ArbMedVV § 5a
- Titel (Deutsch):
- Wunschvorsorge
- Titel (Englisch):
- Requested provision
- letzte Aktualisierung:
- :2019-07
Beschreibung
§ 5a Wunschvorsorge
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbSchG § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.