Normenverzeichnis » Norm: ArbMedVV § 10

Beschreibung

ArbMedVV ... -

§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des ArbSchG § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen ArbMedVV § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
  2. entgegen ArbMedVV § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
  3. entgegen ArbMedVV § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  4. entgegen ArbMedVV § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach ArbSchG § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.