Die DGUV Vorschrift 1 wird bei den meisten Unfallversicherungsträgern im Laufe des Jahres 2014 in Kraft treten. Zeitgleich wird die neue DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält, veröffentlicht. Auch hier wurden die vorhandenen Regeln BGR A 1 und GUV-R A1 vereint und werden nach Veröffentlichung der DGUV Regel 100-001 zurückgezogen.
Quelle: DGUV (mit freundlicher Genehmigung)
Die Neuregelung weist nunmehr fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmerinnen und Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell bestimmen können.
Sicherheitsbeauftragte sind Ansprechpartner für den betrieblichen Arbeitsschutz. Dies sowohl für die Beschäftigten, als auch für die Unternehmensleitung. Zwar haben Sie keine Weisungsbefugnis, aber durch "offene Augen" in ihrem Arbeitsbereich und durch "offene Ohren" für die Kollegen, sollen sie den Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes unterstützen.
Gemäß DGUV Vorschrift richtet sich die Zahl der in einer Betriebsstätte zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten nach
- den Unfall- und Gesundheitsgefahren (Gefährdungslage),
- die räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Anzahl der Beschäftigten.
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.