Problematisch ist vielmehr die Tatsache, dass die "G41" eine Vorsorgeuntersuchung ist (freiwillige Angebotsuntersuchung) und deshalb als Eignungsuntersuchung genau genommen nicht anwendbar ist. Denn dem Verordnungstext der ArbMedVV ist unter §2 (5) zu entnehmen: "Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen."
Untersuchungen auf Eignung für bestimmte Tätigkeiten sind im Gegensatz zu Vorsorgeuntersuchungen also eindeutig nicht Gegenstand der ArbMedVV. Die Notwendigkeit von Eignungsuntersuchungen ergibt sich vielmehr aus einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung und der Verpflichtung nur für die jeweilige Tätigkeit fachlich und körperlich geeignetes Personal einzusetzen.
Da also nach wie vor eine Eignungsuntersuchung mit den Inhalten der "G41" gebraucht wird, diese aber nicht "G41" heißen darf bzw. muss, nimmt der Fach- und Interessenverband für seilunterstützte Arbeitstechniken e.V. (FISAT) in seiner Ausbilderinfo 02_2014 wie folgt Stellung:
Als Interessensvertretung für Anwender, Unternehmer und Ausbildungsbetriebe werden wir aus Gründen der Rechtssicherheit selbstverständlich auch weiterhin den Nachweis der körperlichen Eignung als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen und Wiederholungsunterweisungen verlangen. Der Nachweis muss von einem Facharzt für Arbeitsmedizin ausgestellt werden und den Anlass der Untersuchung "Tätigkeiten mit Absturzgefahr", das Datum der Untersuchung sowie die Beurteilung der Eignung enthalten. Der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz G41 ist ab sofort nicht mehr notwendig. Da eine Tauglichkeitsbescheinigung in der Regel kein Datum für eine Folgeuntersuchung ausweist, diese ist anlassbezogen durchzuführen, hat das Referat Sicherheit und Ausbildung des FISAT e.V. folgende Fristen in Anlehnung an den Untersuchungsgrundsatz G41 festgelegt:
- bis zum 49. Lebensjahr nach 36 Monaten,
- ab dem 50. Lebensjahr nach 18 Monaten.
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