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Allgemein:
Die Pflichten für Händler von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ergeben sich aus der für alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtenden Verordnung (EU) 2016/425 (Kapitel II: Pflichten der Wirtschaftsakteure, Artikel 11: Pflichten der Händler & Artikel 13: Identifizierung der Wirtschaftsakteure). In Deutschland sind diese Pflichten im PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) und der PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV) konkretisiert.
Pflichten:
Die Lagerung und der Transport der PSA darf die Konformität dieser nicht beeinträchtigen.
Vor dem Verkauf eines PSA-Artikels muss zudem sichergestellt sein, dass:
- dieser mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
- eine Bedienungsanleitung gem. Verordnung (EU) 2016/425 (Anhang II, 1.4) in einer für den Verbraucher und sonstiger Endnutzer verständlichen Sprache beigefügt ist.
Als Teil der Lieferkette müssen Händler auf berechtigtes Verlangen der nationalen und internationalen Marktüberwachungsbehörden den jeweiligen Lieferanten und Käufer einer PSA benennen. So können Wirtschaftsakteure identifiziert werden, welche nichtkonforme PSA auf dem Markt bereitgestellt haben. Außerdem ermöglicht eine Rückverfolgbarkeit von PSA in der Handelskette es, die jeweiligen Endkunden über etwaige erst nach dem Verkauf bekannt gewordene Produktfehler, z.B. im Falle einer Hersteller-Sicherheitswarnung gezielt und umgehend zu informieren.
Rückverfolgbarkeit: Händlerpflichten mit Sachkunde24.de erfüllen
Jeder in Sachkunde24.de registrierte Nutzer hat die Möglichkeit, Artikel mit den erforderlichen Daten in einem Firmenprofil zu inventarisieren und im Verkaufsfall mit einer Info zum jeweiligen Käufer manuell als "verkauft" zu markieren. Sinnvolle Filter und Suchfunktionen erleichtern ihm hier die Arbeit und sorgen dafür, dass er seine Kunden, etwa im Falle einer Sicherheitswarnung für ein bestimmtes Produkt, schnell informieren kann.
Darüber hinaus kann man sich als Händler auch für die Systemfunktion "Artikeltransfer" freischalten lassen, welches diese Prozesse nahezu barrierefrei automatisiert und somit noch komfortabler macht. Der Empfänger muss dann lediglich noch per Mausklick die Übernahme des neuen Artikelbestandes quittieren.
Der Absender des Artikeltransfers kann nach dem Verkauf jederzeit ermitteln, wann und an wen welche Artikel verkauft wurden und erfüllt somit die Anforderungen, die sich in dieser Hinsicht aus der EU-Verordnung für ihn ergeben.