- Name:
- VSG 4.2 § 4
- Titel (Deutsch):
- SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen - § 4 Umgang mit Pflanzen
- Titel (Englisch):
- SVLFG - VSG 4.2 - Horticulture, fruit growing and parks - § 4 Handling plants
- letzte Aktualisierung:
- 01.09.2021
Beschreibung
SVLFG - VSG 4.2 - Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen -
§ 4 Umgang mit Pflanzen
(1) Beim Umgang mit dornigen, stacheligen oder giftigen Pflanzen haben die Versicherten entsprechende Arbeitsgeräte oder Körperschutzmittel zu verwenden.
Hinweis zu Absatz 1:
- Entsprechende Arbeitsgeräte für den Umgang mit dornigen, stacheligen oder giftigen Pflanzen können z. B. sein:
- Topfzangen bei Kakteen,
- Scheren mit Haltevorrichtungen.
- Körperschutzmittel sind z. B. Schutzhandschuhe. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, bei denen die Gefahr besteht, dass sie beim Umgang mit bestimmten Pflanzen an Allergien erkranken, nicht mit diesen Pflanzen beschäftigen.
Hinweis zu Absatz 2:
Die Gefahr einer Pflanzenallergie kann z. B. gegeben sein beim Umgang mit Hyazinthen, Narzissen, Tulpen, Primeln, Chrysanthemen, Gerbera, Heracleum und Rhus.
(3) Der Unternehmer muss Versicherte, die mit giftigen Pflanzen umgehen, vor Arbeitsbeginn über die Gefahren und Maßnahmen zu deren Verhütung unterweisen.
Hinweis zu Absatz 3:
Gefahr von Erkrankungen beim Umgang mit giftigen Pflanzen kann z. B. gegeben sein beim Umgang mit Rhus toxicodendron, Atropa belladonna, Dieffenbachia picta, Codiaeum variegatum, Euphorbia.