Normenverzeichnis » Norm: DGUV V 1 §23

Beschreibung

DGUV V 1 ... - Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Zweiter Abschnitt - Maßnahmen bei besonderen Gefahren

§23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische
Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.