- Name:
- DGUV V 1 §23
- Titel (Deutsch):
- Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
- Titel (Englisch):
- Measures against weather influences
- letzte Aktualisierung:
- :2013-11
Beschreibung
DGUV V 1 ... - Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Zweiter Abschnitt - Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische
Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.