Zuletzt bearbeitet am 10.04.2024 um 11:48:06.
- Name:
- ArbSchG § 25
- Titel (Deutsch):
- Bußgeldvorschriften
- Titel (Englisch):
- fine regulations
Systematik
Beschreibung
ArbSchG ff. - Abschnitt 6 (Schlußvorschriften) -
§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Rechtsverordnung nach ArbSchG § 18 Abs. 1 oder ArbSchG § 19
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder - a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach ArbSchG § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach ArbSchG § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.