Zuletzt bearbeitet am 10.04.2024 um 11:42:38.
- Name:
- ArbSchG § 26
- Titel (Deutsch):
- Strafvorschriften
- Titel (Englisch):
- penal provisions
Systematik
Beschreibung
ArbSchG ff. - Abschnitt 6 (Schlußvorschriften) -
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine in ArbSchG § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
- durch eine in ArbSchG § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.